Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist auch nach Zahlung noch möglich.
Wer einen Bußgeldbescheid bekommt (z.B. wegen falscher oder fehlender Umweltplakette) merkt manchmal erst, nachdem er das Bußgeld bezahlt hat, dass ein Einspruch doch möglich wäre und Aussicht auf Erfolg hat.
So habe ich eine Anfrage von einem Mandanten erhalten, der zunächst der Meinung war, dass man gegen den Bußgeldbescheid wegen einer fehlenden Umweltplakette ohnehin nichts machen könne. Um keinen Fehler zu begehen, hatte er das Bußgeld aus dem Bußgeldbescheid ( mit Auslagen insgesamt 108,50 € ) sofort an die Behörde überwiesen. Nach Zahlung recherchierte er im Internet und fand meinen Beitrag zum Thema Umweltplakette.
Die Zahlung stellt hier kein Problem dar, solange nicht sonstige weitere Angaben gemacht wurden, aus denen man darauf schließen könnte, dass auf einen Einspruch verzichtet wird. In der Regel ist das aber nicht der Fall.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahlung erfolgt, nachdem ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bereits erfolgt war. In diesem Fall werten einige Gerichte die Zahlung als Rücknahme des Einspruchs. Allerdings gibt es auch kaum einen Grund, nach Einspruch und vor ausdrücklicher Rücknahme, eine Zahlung zu leisten.
Bei Fragen zum Thema Umweltplakette und/oder Bußgeldbescheid, können Sie sich gerne an mich wenden.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh