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Vermögensvorsorge, Vermögensschutz, Vermögensübertragung: Wo sind die Milliarden von Schlecker?

Die Aufgabe des (vorläufigen) Insolvenzverwalters Arndt Geiwitz besteht bei der Insolvenz des Drogeristen Schlecker nicht nur darin, eine Sanierung zu prüfen und vorzubereiten, sondern auch die Vermögensmassen der insolventen Drogeriekette zugunsten der Gläubiger zu schützen und zu prüfen, daß keine unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen in der Vergangenheit stattfanden. Auffällig ist schon, daß Anton Schlecker jahrelang auf der Hitliste der reichsten Deutschen geführt wurde, aber nun kaum noch Vermögen haben soll. Die Kinder von Anton Schlecker sagten auf einer Pressekonferenz, es sei kein signifikantes Vermögen mehr da. Wo aber sind die Millionen, vielleicht auch Milliarden?
Vermögende Unternehmer werden in der Regel von einem Heer an Beratern betreut. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater – sie alle kennen Tricks und Kniffe, wie Vermögen legal vor einer Insolvenz gesichert werden kann. Es klingt wenig glaubwürdig, wenn vormals schwer reiche Unternehmer samt ihrer Familie in der Krise bzw. Insolvenz behaupten, kein Vermögen mehr zu besitzen. Ob und wie Anton Schlecker vorgebaut haben könnte, muß nun geprüft werden. Jeder einzelne Gläubiger hat entsprechende Möglichkeiten, den offenen Fragen auf den Grund zu gehen.
Soweit ersichtlich soll die Drogeriekette seit über vier Jahren Verlust gemacht haben, also ein Zuschußbetrieb gewesen sein. Selbst wenn man unterstellt, daß Schlecker Millionenbeträge zur Sanierung seiner Firma privat aufgebracht hat, malen sich Millionen im Vergleich zu Milliarden doch spärlich aus. Die Frage bleibt: Wo hat Schlecker sein Geld untergebracht?
Der Insolvenzverwalter kann eine Liste sämtlicher Vermögensverfügungen der letzten Jahre (bis hin zu zehn Jahren) von Anton Schlecker verlangen. Selbst wenn Schenkungen entdeckt werden sollten, wird sich der Insolvenzverwalter schwer tun, denn eine „unentgeltliche Leistung des Schuldners“ ist nur bis zu vier Jahre rückwirkend anfechtbar. Alles, was davor lag, ist für den Insolvenzverwalter unangreifbar. Selten sind Insolvenzen so früh (also vier Jahre im voraus) absehbar. Und: Der Insolvenzverwalter muß den Nachweis führen, daß der Begünstigte um die drohende Zahlungsunfähigkeit wußte und daß der Beschenkte die Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf nahm. Der Nachweis wird schwer zu führen sein, wenn nicht der Bedachte in die Geschicke der Firma tief involviert war.
Zudem gilt unter Kennern des Vermögensschutz die Erkenntnis, daß Vermögensverfügungen mit Gegenleistung schwer anfechtbar sind. Über § 3 Anfechtungsgesetz wird eine Möglichkeit eröffnet:

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

An die Anfechtbarkeit von synallagmatischen (wechselseitigen) Verträgen werden hohe juristische Anforderungen gestellt. Zudem eröffnen andere Rechtsgebiete noch die ein oder andere Gestaltungsmöglichkeit, wie Vermögen übertragen werden kann, ohne daß diese anfechtbar sind. Einzelheiten geben wir Ihnen gerne bekannt. Rufen Sie uns bitte einfach an und vereinbaren Sie einen Termin zum Schutz Ihres privaten Vermögens!

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