Wer nicht persönlich mit Haus und Hof für seine unternehmerische Tätigkeit haften möchte, führt seine Firma oft in Form der GmbH oder GmbH & Co. KG. Anders als die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ nahelegen mag, schützt diese Rechtsform überhaupt nicht umfassend vor den Gefahren einer persönlichen Inanspruchnahme – weder den Geschäftsführer noch die Inhaber.
ACHTUNG – ein häufiger Irrtum: Eine GmbH bzw. GmbH & Co. KG schützt Sie als Unternehmer nicht vor privater Haftung!
Wir zeigen hier kurz und bündig, wo gängige Einfallstore liegen:
Eher unscheinbare Quellen hochriskanter Unternehmensgefahren liegen in den Themen
- Finanzierung / Banken,
- Gesellschafter- / Geschäftsführerstreitigkeiten,
- Familien- / Ehefragen und etwa
- Unternehmensnachfolge / Erbfragen.
Hierzu kurz ein paar Beispiele zur Verdeutlichung:
- Fehlt eine Abstimmung zwischen Gesellschaftssatzung und erbrechtlicher Regelung im Privaten kann es zu unliebsamen rechtlichen Überraschungen kommen, die oft in einem exzessiv teuren Prozeß enden.
- Oder: Eine private Scheidung eines Mitinhabers kann schnell die Liquidität der Firma bis an die Grenze des Tragbaren belasten, wenn keine abgestimmte Regelung zum Zugewinn getroffen worden war. Und Anwälte wissen: Scheidung tut weh, besonders im Portemonnaie.
- Oder: Die Bank bittet zum Gespräch und fragt den Unternehmer, warum das Kreditengagement aufrechterhalten bleiben soll. Jeder Kreditnehmer weiß, daß hier die Rechtsform der Firma keinen Deut weiterhilft.
- Oder: Überwerfen sich die Inhaber, die Gesellschafter, sind regelmäßig langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren die Folge. Es wird krampfhaft nach Fehlern gesucht, um den anderen herauszudrängen. Qua Natur der Sache müssen diese Fehler immer persönliche des anderen Inhabers sein. Mithin ist die Haftung dann immer eine private.
Neben solchen zunächst weniger offensichtlichen Haftungsgefahren bestehen zahlreiche klare Haftungsverantwortungen, die zu persönlicher Inanspruchnahme und damit zu persönlicher Haftung führen können.
TIPP: Die Fülle der Gesetze verlangt bei Unternehmern nach kontinuierlicher juristischer Betreuung durch erfahrene Anwälte. Richten Sie daher einen Beirat / Aufsichtsrat ein. Fragen Sie uns nach Einzelheiten.
In der gebotenen Kürze hier beispielhaft ein paar Stolpersteine für Unternehmer:
- Wettbewerbsrechtliche Verstöße, die zu einer Abmahnung berechtigen, belasten nicht nur die Firma, sondern führen von Gesetzes wegen zu einer unmittelbaren und persönlichen Inanspruchnahme der Geschäftsführung, gleichgültig wie die internen Aufgabenverteilungen geregelt wurden.
- Verstärkt achten Staatsanwaltschaften und Gerichte auf eine korrekte Unternehmensführung. Werden unzulässige Abweichungen – und sei es nur in der ordnungsgemäßen Buchführung – erkannt, droht nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch die Haftung mit dem Privatvermögen. Klassiker in diesem Bereich sind etwa ausstehende Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer, verspätete Stellung eines Insolvenzantrages oder bei verspäteter Entrichtung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung auch für ausstehende Säumniszuschläge. WICHTIG: Das alles droht auch und selbst dann, wenn Sie hundertprozentiger Eigentümer der GmbH gewesen sein sollten. Spätestens der Insolvenzverwalter wird Sie privat in die Pflicht nehmen.
- Die Durchgriffshaftung, d. h. die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Geschäftsleitung persönlich, gewinnt weiter an Boden, weil viele Gläubiger bei einem Forderungsausfall darauf schauen, wo und wie sie noch an ihr Geld kommen können. Wenn schon bei der Firma nicht alles zu holen ist, wird auf die Geschäftsleitung geschaut.
- Das Umweltrecht bietet mit rund 2.000 Sondervorschriften, die es zu beachten gilt, zahlreiche Fallen. Dasselbe gilt für eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Spezialgebiete, deren Haftungsneigung vielfach auf die leichte Schulter genommen wird. Raten Sie mal, wer dann persönlich haftet!
- Schnell kann auch eine unternehmerische Abstimmung im Innenverhältnis zu einer privaten Existenzvernichtung werden. Geschäftsleiter haften etwa persönlich gegenüber der Firma für Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche Vorgaben oder bei Verstößen gegen die Satzung (Achtung: zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte beachten!) oder bei schuldhaften Handlungen im Rahmen der Geschäftsführung.
Der Katalog ließe sich durchaus fortsetzen. Doch eine Fortsetzung scheut vielleicht nur unnötig vor weiterer unternehmerischer Tätigkeit. Daher noch der wichtigste Hinweis zum Abschluß des Überblicks:
Unternehmer können Risiken und Haftungsgefahren bannen, indem sie sich frühzeitig mit solchen Fragen auseinandersetzen und vorbeugende Ansätze mit uns ausarbeiten. Getreu dem Motto: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Von der Unternehmensabsicherung bis zum persönlichen Vermögensschutz können wir hilfreich und existenzsichernde Praxishilfen geben. Wir wissen Sie vor unkalkulierbaren Krisenfällen persönlich zu schützen! Rufen Sie uns einfach an.