Die Stiftung als Steuersparmodell ist beliebt und ein gutes Mittel, um Vermögen vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Ich erkläre hier kurz, wie dies funktioniert und stelle ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vor.
Wer sich ein Vermögen aufbaut (create value!) möchte dieses best möglich vor dem Zugriff Dritter schützen. Damit sind keine Einbrecher gemeint, sondern der Staat und andere mögliche Gläubiger. Gerade in Krisenzeiten kann es leicht passieren, dass man in eine persönliche Haftung rutscht. Dies nicht nur bei Menschen, die wissentlich mit ihrem Privatvermögen gerade stehen – wie z.B. Anton Schlecker, der sich nie hinter einer Kapitalgesellschaft „versteckt“ hat, sondern immer als eingetragener Kaufmann an der Front stand – auch bei Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft oder GmbH besteht grundsätzlich immer das Risiko einer persönlichen Haftung.
Was also liegt näher, als sein Vermögen „auszulagern“. Dies geschieht mit Hilfe einer Stiftung. Nahezu das gesamte Vermögen kann in eine Stiftung übertragen werden. Man nenne eine Stiftung auch ein verselbstständigtes Vermögen. Die Stiftung selbst ist dann alleiniger Eigentümer dieses Vermögens. Sie kann dies durch geschickte Investitionen, durch Beteiligungen, die ohne Haftungsrisiko möglich sein und andere Möglichkeiten mehren. Sie als „Betreiber“ der Stiftung dürfen bestimmen, wann und an wen Gelder ausbezahlt werden.
Geraden Sie in die Situation einer persönlichen Haftung, dann kann der Gläubiger nicht an das Geld der Stiftung herankommen. Denn juristisch gehört Ihnen dieses Vermögen nicht. Sie können auch nicht zur Auszahlung an sich gezwungen werden. Natürlich können so auch Dritte wie Familienangehörige bedacht werden. Eine schwierige Lage können Sie so einfach aussitzen und bspw. eine Privatinsolvenz durchführen.
Steuern sparen könne Sie, indem Sie eine solche Stiftung in einem Land mit einer niedrigen Besteuerung ansiedeln. Z.B. in der Schweiz oder in Liechtenstein. Nur wenn Sie sich Gelder ausbezahlen, dann werden diese nach Ihrem individuellen Steuersatz besteuert. Wohnen Sie in Deutschland, dann müssen Sie die Auszahlungen entsprechend in Deutschland besteuern. Die Auszahlungen können Sie aber klein halten. Große Anschaffungen wie Immobilien oder Autos, kann die Stiftung auch für Sie übernehmen.
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat nun aktuell entschieden, dass die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, nicht der Schenkungsteuer unterliegt (BFH Entscheidung vom 10.10.2019 – Az.: II R 6/16).
Am Beispiel dieser Entscheidung wird klar, wie wichtig die Ausgestaltung der Stiftungssatzung ist. Bei anderer Ausgestaltung, wäre die Stiftung als Steuersparmodell durchgefallen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Familienstiftung, die einem Angehörigen eine Einmalzahlung zugewandt hatte. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung und wollte daher die Schenkungssteuer geltend machen. Ein Erwerb durch „Zwischenberechtigte“ könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise „Berechtigter“ an dem Vermögen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung habe.
Haben Sie Fragen zur Errichtung einer Stiftung in Deutschland oder im Ausland? Kontaktieren Sie mich. Ich kümmere mich recht hilfreich um Ihr Anliegen.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh