Der klassische Verlauf von Unternehmenskrisen folgt in der Regel folgenden drei groben Schritten:
- Strategiekrise
- Ergebniskrise
- Liquiditätskrise
So war es auch beispielsweise bei so gestandenen Unternehmen wie etwa Schlecker. Lesenswert hierzu das Buch von Roland Alter mit dem Titel „Schlecker oder: Geiz ist dumm: Aufstieg und Absturz eines Milliardärs“.
Es kann und trifft also nicht nur kleinere Unternehmen. Auch wenn große Firmen falsch liegen und nicht rechtzeitig gegensteuern, droht Insolvenz. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das sich abzeichnende Schicksal erahnt, erfolgen Handlungen, die nicht immer vernünftig sind. Es wird versucht, zu retten, was zu retten ist. Mit oft fatalen Konsequenzen.
ACHTUNG:
Vor jeder Vermögensübertragung oder Vermögensverlagerung ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist und Bestand haben wird. Unzulässige und unwirksame Übertragungen sind witzlos, weil sie mit Hilfe der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes rückgängig gemacht werden können. Dann war außer Spesen nichts gewesen. Fragen Sie daher uns, wie Sie frühzeitig Ihr Vermögen schützen können.
Ein Berechtigter (Gläubiger) kann Vermögensübertragungen außerhalb der Insolvenz geltend machen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Fristen dafür noch nicht abgelaufen sind (echte Ausschlußfristen!). Folgende Gründe erlauben ein Zurückholen des übertragenen Vermögens oder der übertragenen Gegenstände:
In allen Fällen muß eine Rechtshandlung vorliegen und sie muß eine objektive Benachteiligung des Gläubigers mit sich bringen. Diese Voraussetzungen liegen oft erstaunlich schnell vor. Allerdings fehlen sie, wenn der Übertragende eine vollwertige (!) Gegenleistung dafür erhalten hat. Dann kann also nicht angefochten werden.
Liegen beide Voraussetzungen vor, muß noch die jeweilige Rechtshandlung ursächlich für die Vollstreckungsvereitelung gewesen sein.
Beispiele einzelner Anfechtungstatbestände
Vorsatzanfechtung: Will der Übertragende dem Gläubiger bewußt Vermögen vorenthalten und ihn dadurch benachteiligen, kann der Gläubiger zehn Jahre lang die Rechtshandlung rückgängig machen! Wenige Vorgehensweisen ermöglichen trotzdem Vermögensübertragungen, insbesondere wenn bestimmte Unterhaltszahlungen zur Vermögensschmälerung führen.
Entgeltlichkeitsanfechtung: Wer über einen Vertrag Vermögen an nahestehende Personen überträgt, aber eine zu geringe Gegenleistung erhält, begeht auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Hierzu zählen insbesondere die Vertragsgestaltungen aus dem Erb- und Familienrecht.
Schenkungsanfechtung: Sie greift, wenn in den letzten vier Jahren vor der Anfechtung eine Schenkung erfolgte, die über Gelegenheitsaufmerksamkeiten hinaus geht.
Natürlich bestehen zahlreiche weitere Anfechtungstatbestände, insbesondere auch innerhalb der Insolvenzordnung. Ihre Beurteilung ist einzelfallabhängig und daher jeweils separat zu prüfen. Sprechen Sie uns gerne auf Ihre persönliche Situation an. Wir helfen Ihnen gerne!
Wer als Privatperson, als Unternehmen oder Firma in einer finanziellen Krise steckt, sollte sich also davor hüten, unbedacht Vermögensverschiebungen vorzunehmen. Es bringt nichts, Vermögen zu verschieben, wenn dies über den Weg der Anfechtung wieder zurückgeholt werden kann. Außerdem ist vielzu schnell der Vorwurf einer strafbaren Handlung erreicht – wie das Beispiel Schlecker zu Genüge zeigt.
Mein Versicherungsberater hat mir gesagt, dass die Basisrente / Rüruprente vor einer Privatinsolvenz das Geld schützen würde.
Stimmt das?
NEIN! Das Amtsgericht München (AZ: 273 C 8790/11) hat z. B. bestätigt, dass die komplette Riester-Rente einer Schuldnerin gepfändet werden kann.