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Verschwiegene Gesellschaft: anonyme Firmenbeteiligungen für Vermögende

Viele Gesetze und Vorschriften verlangen von uns Bundesbürgern ein Leben auf dem Präsentierteller. Jeder muß sich offenbaren. Die Pflichten treffen jeden, auch diejenigen, die eigentlich nicht wollen: reiche Erben, vermögende Unternehmer, profilierte Wirtschaftsbosse, einkunftsstarke Politiker oder etwa erfolgreiche Selbständige. Die Publikationspflichten für Unternehmen führen etwa zur Veröffentlichung von Unternehmenszahlen. Über das Handelsregister können die Gesellschafterlisten abgerufen werden. Es bedarf hierzu noch nicht einmal eines „berechtigten Interesses“, wie es etwa bei der Anforderung von Grundbuchauszügen abverlangt wird. Bei jedem Meldeamt muß der Wohnsitz angegeben werden. Von dort können dann selbstverständlich die Aufenthaltsdaten abgerufen werden. Es ist ein Leichtes, die einzelnen Puzzleteile zusammenzusetzen und sich ein Gesamtbild von der vermuteten Finanzsituation eines Unternehmers oder dessen Familie zu machen.
Registerpublizität als Gefahr für Unternehmer und Vermögende
Diese vom Gesetzgeber auferzwungene Offenheit erschwert ein Leben in zurückgezogener Geborgenheit, in stiller Anonymität. Gerade für besonders reiche Unternehmer und vermögende Firmenlenker führen z. B. die Publikationspflichten zu einer latenten Gefährdung der eigenen Person. Es sollen schon ausländische Rechercheure den elektronischen Bundesanzeiger systematisch durchforsten, um herauszufinden, welche Firma gute Umsätze macht und wer Eigentümer derselben ist. Ob damit Einbrüche, Erpressungen, Entführungen oder was auch immer geplant werden, mag jeder für sich selbst ausmalen. Wir sehen hierin jedenfalls eine eklatante Dauergefährdung von vermögenden Personen und deren Familien. Keineswegs beruhigend sind in diesem Zusammenhang Verweise auf Schweden, wo es ein Steuergeheimnis in unserem Sinne nicht gibt, sondern Steuer- und damit auch Vermögenstransparenz herrscht. Denn es wird nicht erfaßt, wieviele Straftaten bei fehlender Transparenz hätten vermieden werden können. Wer sein Vermögen schützen möchte, stellt sich daher die Frage, wie er vermeiden kann, mit großen Vermögenswerten allzu öffentlich in Verbindung gebracht zu werden. Solche Fragen sind berechtigt und haben nichts Anrüchiges an sich. Solange die gesetzlichen Pflichten, insbesondere gegenüber den Steuerbehörden, erfüllt werden, sprechen keine Argumente gegen einen sorgsamen Vermögensumgang in einer gewissen Anonymität.
MERKE:
Sie dürfen sich und Ihr Vermögen vor jedem anderen verstecken, nur nicht vor dem Fiskus.
So schützen Sie sich vor persönlicher Publizität
Unternehmerische Tätigkeit muß nicht mit persönlicher Bekanntheit verbunden sein. Wir empfehlen Unternehmern ohnehin regelmäßig, sich nicht allzu sehr ins Rampenlicht zu begeben. Natürlich meinen manche Firmenpatronen durch PR-starke Auftritte, das Unternehmen voranbringen zu können. Trigema oder Lambertz sind hierfür hinreichend bekannte Beispiele aus den Gazetten. PR ist ein Marketingersatz mit dem Grundrisiko öffentlicher Bekanntheit. Wie verbrechensanfällig Unternehmerdasein allerdings ist, haben nicht nur Richard Oetker, Jan Philipp Reemtsma oder Susanne Klatten am eigenen Leib erfahren. Auch wir haben schon einen Mittelständler im Rahmen einer nervenaufreibenden Erpressung betreut und kennen daher die höchst persönlichen Risiken auch schon allein lokaler Bekanntheit.
Anders als Stars und Sternchen müssen sich Unternehmer aber eigentlich nicht in den Vordergrund drängen. Das kann und darf auch gerne der (angestellte) Geschäftsführer, der Pressesprecher oder die Marketingabteilung übernehmen. Der Familienname muß nicht Firmenname sein. Oft genug ist aus historischen Wurzeln heraus diese Entwicklung erfolgt. Ein Name schenkte anfangs Vertrauen, später lenkt er Neid und Mißgunst auf die Unternehmerfamilie, gleichgültig wie vermögend die Privatpersonen tatsächlich noch sind.
TIPP:
Deshalb raten wir bei Existenzgründungen, Umwandlungen und Firmenumstrukturierungen schon mal dazu, im Einzelfall einen Phantasienamen für die Firma zu erwägen. Das kann auf lange Sicht durchaus erhebliche persönliche Vorteile mit sich bringen. Sollte die Unternehmung wider Erwarten mal schiefgehen, steht auch nicht gleich der Familienname am Pranger. Ein Phantasiename schützt in guten wie in schlechten Zeiten.
Einschalten von Hilfspersonen
Eine andere, schon etwas diffizilere Vorgehensweise liegt im Verstecken hinter einem Treuhänder. Über ein Treuhandverhältnis wird vereinbart, daß ein anderer für einen bestimmte Rechtspositionen einnimmt. Hierzu bedarf es eines äußerst detaillierten und facettenreichen Treuhandvertrages, der Ihre Position umfassend absichert, damit sich nicht der Treuhänder mit Roß und Reiter davon macht. In Ergänzung zu dem Treuhandverhältnisregen wir regelmäßig auch eine gewisse faktische Lösung an. Wenn der Treuhänder aufgrund der normativen Kraft des Faktischen letztlich nur seinen Namen quasi als Schutzpatron hergibt, läuft der Treugeber weniger Gefahr, einem vielleicht nicht hinreichend zuverlässigen und loyalen Treunehmer aufzulaufen.
WICHTIG:
Achten Sie bei Treuhandverhältnissen regelmäßig darauf, selbst noch durch die Möglichkeit der tatsächlichen Einflußnahme die Hand auf dem Treugut zu haben.
Das Gruppenversteck
Ein anderes Versteck der eigenen Personen bietet etwa eine (anonymisierte) Personengruppe. Der Trick ist so simpel wie effektiv. Aus dem Tierreich ist ja hinreichend bekannt, daß Herden- und Schwarmbildung dem Schutz des einzelnen Individuums dienen. Übertragen auf eine Rechtsstrategie gilt es, ebenfalls eine Personengruppe zu bilden, in der sich Vermögende verstecken können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich nur Vermögende zusammenschließen oder die Gruppenbildung aus Vermögenden und weniger reichen Personen besteht.
TIPP:
Mit der durch den Bundesgerichtshof erfolgten Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft) als eigene Rechtsfigur (eigene Rechtsfähigkeit!) wird Tür und Tor für eine Eintragung der GbR in die jeweiligen Register eröffnet. Ob die einzutragende GbR dabei alle Gesellschafter mit vollständigem Namen bezeichnen muß, wird nicht einheitlich gehandhabt, so daß auch GbRs mit einem Phantasienamen zur Eintragung in Register gelangen können. Ein Rückschluß auf die Gesellschafter ist dann nicht ohne Weiteres mehr möglich.
Wir hatten schon vor Jahren eine GbR mit einem Phantasienamen als alleinige Gesellschafterin einer GmbH im Handelsregister eingetragen bekommen. Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Gesellschafter waren fremden Dritten nicht mehr möglich. Im örtlichen Handelsregister stand in der Gesellschafterliste nur so etwas Ähnliches wie „Anonymus GbR“ – samt Stempel und Segen vom zuständigen Richter. Die Mitglieder der GbR hätten ohne Probleme außerhalb des Handelsregisters beliebig ausgetauscht werden können. Heute ist die Situation aufgrund der ergangenen Rechtsprechung noch etwas anspruchsvoller, aber im Kern bleibt dieser Lösungsansatz durchaus praxisrelevant.
Globalisierung in der Rechtsanwendung
Wer die Schwierigkeiten im deutschen Recht scheut, kann einfach einen Blick über die Ländergrenzen werfen. Dort bestehen manchmal leichtere Möglichkeiten der Anonymisierung. Bekannt sind die verschiedenen Stiftungen, Trusts, Anstalten und sonstigen Rechtsfiguren.
TIPP:
Schauen Sie beispielsweise, in welchem Land keine Publikationspflichten deutschen Ausmaßes bestehen und schon können Sie damit arbeiten. Nutzen Sie die Möglichkeiten des internationalen Rechts. Die wirtschaftliche Globalisierung führt zu einem zunehmenden Wettbewerb der Rechtsordnungen.
Doch warum in die Ferne streifen, wenn das Gute liegt so nah? Unsere Rechtsordnung bietet eine im internationalen Vergleich gute Verläßlichkeit in der Umsetzung (berechenbare Behördenpraxis, Rechtsprechung, Gesetzgebungsinitiativen etc.). Daher ist ein gewisser Aufwand für deutsche Rechtskonstruktionen, die natürlich weit über die hier skizzierten Gedanken hinausgehen, eigentlich empfehlenswert. Es gibt Lösungen im deutschen Recht, die ein vollständiges Herauslösen des Vermögenden aus den unternehmerischen Konstruktionen erlaubt, ohne daß die tatsächliche Einflußnahme und Entscheidungshoheit dadurch beeinträchtigt wird.

4 Replies to “Verschwiegene Gesellschaft: anonyme Firmenbeteiligungen für Vermögende”

  1. Antonios Deligiorgis says: 29. April 2021 at 10:22

    Was ist dann aber mit der Internetpräsenz und dem Impressum der GbR?
    Müssen dort nicht alle Gesellschafter bzw. Vertreter der GbR vorhanden sein?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 4. Mai 2021 at 15:03

      Nein, eine Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft muss nicht im Impressum angegeben werden. Diese Innengesellschaft tritt nicht im Rechtsverkehr auf. Mit ihr werden keine Verträge geschlossen.

      1. Egel says: 26. Oktober 2021 at 15:49

        Sehr geehrter Schuh, ich beziehe mich auf mein Kommentar vom 20.10.21 um 15:44 Uhr.
        Wurde zwischenzeitlich nicht die GbR dazu verpflichtet, deren Gesellschafterliste bei der Begründung der GmbH zu hinterlegen, sodass seit kurzem die Gesellschafter der GbR und somit die der GmbH nicht mehr die Anonymität genießen dürfen?

        Hoffe auf den Verbleib meines Kommentars!

        Beste Grüße
        D. Egel

        1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 17. Februar 2022 at 11:35

          Ja, die neuen Regelungen machen derartige Beteiligungen schwieriger. Aber nicht unmöglich.

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