Ist für die Behörde nicht sofort klar, wer der verantwortliche Fahrer eines Fahrzeugs war, sendet Sie einen Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs. Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid. In manchen Fällen wird im Anhörungsbogen direkt ein Verwarngeld angeboten. Wird dieses bezahlt, ist die Angelegenheit damit erledigt. In der Regel geht dies aber nur bei leichten Verstößen wie z.B. einer fehlenden Umweltplakette. Ist man zu schnell gefahren oder hat eine rote Ampel übersehen, dann kommt dies nicht in Frage. Wie aber geht man mit dem Anhörungsbogen richtig um?
Der Anhörungsbogen bezeichnet zunächst die Tat mit Ort, Datum und Uhrzeit. Auch die Vorschriften, gegen die verstoßen worden sein soll, sind zu finden. Dann werden bestimmte Angaben von Ihnen verlangt:
1. Angaben zur Person
Die Angaben zur Person sind Pflichtangaben. Diese müssen Sie machen. In den allermeisten Fällen hat es aber keine Konsequenzen, wenn Sie diese nicht machen. Stimmt Ihre Anschrift auf dem Anhörungsbogen, dann hat die Behörde ja bereits alle relevanten Daten von Ihnen. Diese müssen nicht wiederholt werden. Nur wenn sich dort Fehler finden, sollten Sie diese durch richtige Angaben korrigieren. Diese Angaben sind völlig unabhängig vom Verstoß und Sie geben damit auch noch nichts zu.
2. Angaben zur Sache
Mehr Relevanz haben die Angaben zur Sache. Grundsätzlich müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie dürfen schweigen. Als Beschuldigter dürfen Sie sogar lügen, d.h. bewusst wahrheitswidrige Angaben machen, solange Sie dadurch keine Dritten unrechtmäßig belasten. Strafbar wäre so z.B. die Angabe Ihres ungeliebten Nachbarn als Fahrer zum Tatzeitpunkt, wenn dies nicht stimmt.
Wenn Sie eine nicht existierende Person eintragen, hat dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 20.02.2018, Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17) keine Konsequenzen. Die Bußgeldbehörde hatte nach der Angabe einen Bußgeldbescheid gegen die nicht existierende Person erlassen und das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt. Als der Schwindel herauskam, war die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt. Der Betroffene entging so einem Fahrverbot.
Bei der Angabe einer im Ausland lebenden Person wird erfahrungsgemäß auch nicht weiter ermittelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Länder außerhalb der EU handelt.
Durch das Lenken der Ermittlungen auf andere Personen, kann vermieden werden, dass die Ermittlungen in die eigene Richtung weiterlaufen. Das Vorgehen will aber gut durchdacht werden und es sollte die Rechtsprechung des jeweils zuständigen Gerichts gekannt werden. Die Auffassung des OLG Stuttgart muss nämlich nicht für jeden anderen Gerichtsbezirk gelten. Auch kann der Sachverhalt im Einzelfall anders sein.
Auch gilt es, die Auflage eines Fahrtenbuches zu vermeiden. Dies ist zumindest bei potentiell gefährlichen Verstößen möglich, wenn der Fahrer aufgrund fehlender Angaben von Ihnen nicht ermittelt werden kann. Beim Ausfüllen des Anhörungsbogens ist daher stets genau darauf zu achten, was das Ergebnis der Angaben bzw. des Weglassens von Angaben sein kann.
Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bekommen? Gerne können Sie sich bei uns melden und wir besprechen das beste Vorgehen in Ihrem Fall.