Haftpflichtversicherungen suchen immer neue Wege, um Geschädigten bei einem Verkehrsunfall möglichst wenig Ersatz leisten zu müssen. In letzter Zeit häufen sich daher Fälle, in denen die Versicherung den Geschädigten auf die Kosten einer freien Werkstatt verweist und die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt verweigert.
Grundsätzlich darf jeder Geschädigte sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Nur so kann der vom Gesetz geforderte, möglichst umfassende Schadensausgleich geschehen. Die Rechtsprechung lässt es aber zu, dass die Versicherung nachweist, dass der Schaden in einer freien Werkstatt mit der gleichen Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt wird. Allerdings muss die Versicherung diesen Umstand vollständig darlegen und beweisen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.03.2012 – 1 U 139/11) führt hierzu aus:
„Der Ersatzpflichtige, der den Geschädigten auf eine im Verhältnis zur markengebundenen Fachwerkstatt konstengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweist, hat dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen zu lassen. Maßgeblich sind Kriterien wie das Vorliegen einer Meisterwerkstatt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergelichen […]“
Verlassen Sie sich nicht auf die Schadensberechnung der Versicherung und lassen Sie in jedem Fall ein unabhängiges Gutachten anfertigen. Sie sollten die Unfallabwicklung auch von einem Rechtsanwalt durchführen lassen. War der Unfall unverschuldet, dann muss die gegnerische Versicherung für diese Kosten voll aufkommen.
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