Gilt rechts vor links auch auf Parkplätzen? Nicht immer! Die Vorfahrtsregel findet sich in § 8 StVO und ist damit eine Regelung für den öffentlichen Straßenverkehr. Private Firmenparkplätze oder die Parkplätze vor dem Supermarkt sind aber i.d.R. nicht dem öffentlichen Straßenverkehr zuzurechen, sondern rein privat.
Daran ändert auch nichts der oft zu lesende Hinweis: „Auf diesem Parkplatz gilt die StVO“. Denn diese Regelung kann zwischen den Unfallgegnern keine Wirkung entfalten. Im Verhältnis zum Eigentümer des Parkplatzes ist es am ehesten eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und als solche unwirksam.
Die Rechtsprechung wendet „rechts vor links“ dennoch als allgemeinen Grundsatz an. Dies aber nur in Ausnahmefällen, wenn der Parkplatz einen eindeutigen Fahrbahncharakter einer Straße aufweist.
Ein Urteil hierzu finden Sie beim Landgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 S 1/12 (Urteil vom 02.05.2012).
Bei Fragen zum Verkehrsrecht, können Sie sich gerne an mich wenden.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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