Immer wieder erreicht mich die Frage, warum man einen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen mit oder ohne Verwarngeld bekommt, obwohl eigene Auto ein ganz aktuelles oder sogar neues ist.
Der Vorwurf lautet:
Sie nahmen trotz eines Verbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat
Es wurde keine grüne Feinstaubplakette angebracht.
Zeichen 270.1 sieht so aus:
In einer Umweltzone dürfen zunächst einmal gar keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor fahren. Völlig unabhängig davon, ob das Fahrzeug die neusten Grenzwerte einhält oder nicht. Grundsätzlich dürfen daher auch keine ganz neuen Fahrzeuge in eine Umweltzone einfahren. Aber: unter dem Schild findet sich dann die Ausnahme. Fahrzeuge mit den abgebildeten Plaketten dürfen doch in der Umweltzone bewegt werden. Hierfür ist es aber notwendig, dass die Plakette auch angebracht wird.
Ansonsten wäre das Verbot für die Behörden kaum zu kontrollieren. Natürlich könnte man das über das Kennzeichen prüfen, hierzu ist der Staat aber auch in anderen Fällen nicht in der Lage. Technisch und rechtlich wohl zu aufwendig.
Es handelt sich also um einen reinen Plakettenverstoß. Die Formulierung des Vorwurfs ist hierbei tatsächlich irreführend. Rechtlich ist das aber (leider) nicht zu beanstanden.
Der Fall wäre vergleichbar damit, dass Sie ohne Kennzeichen fahren, obwohl das Auto angemeldet ist und Sie ein Kennzeichen zu Hause liegen haben. Übrigens: Das Fahren ohne Kennzeichen ist billiger als das Fahren ohne Umweltplakette. Kostet nur 60,00 € statt 80,00 € Bußgeld. Oftmals bearbeite ich Fälle, bei denen das Kennzeichen des Autos nicht mit dem Kennzeichen der Umweltplakette übereinstimmt. Das kommt häufig vor, wenn man bei einem Gebrauchtwagen die vorhandene Plakette nicht bei der Ummeldung des Fahrzeugs austauscht und damit das neue Kennzeichen einträgt. In diesem Fall sollten Sie also besser ohne Kennzeichen fahren ;-)
Dennoch kann man sich gegen den Vorwurf sehr gut zur Wehr setzen. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Wenn Sie einen Anhörungsbogen, ein Verwarngeld oder sogar einen Bußgeldbescheid wegen der Umweltplakette erhalten haben, dann kontaktieren Sie mich! Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann mache ich gerne kostenfrei eine Deckungsanfrage für Sie. Übernimmt die Versicherung (was in der Regel der Fall ist), entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh
Ich habe diese Anhörung bekommen, obwohl eine grüne Plakette am Auto angebracht ist – nur mit Klebefilm angebracht. Ich konnte keine gesetzliche Vorgabe finden, dass die Plakette nicht auch mit Tesafilm angeklebt werden kann. Mein Vorwurf lautet in der „ERLÄUTERUNG: plakette mit tesa an windschutzscheibe“ (dies ist ein Zitat mit den dort geschriebenen Fehlern).
Wie ist der Fall hier?
Auch in einem solchen Fall helfen wir gerne weiter. Bitte senden Sie uns die Unterlagen per Mail.
Guten Morgen Herr Rechtantwalt
Und zwar ich habe Anhörung bekommen. Wegen
( 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 49 StVO; 24 STVG; 153 BKat ) und mein Fahrzeug ist Euro 3 und hab kein grüne Plakette
Aber auto war am Parkplatz.
Könnte mann was da gegen schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Max,
mir ist das gleiche passiert, gleicher Tatvorwurf. Ich wüßte gern, was daraus geworden ist. Haben Sie etwas unternommen? Soll ich?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Karin