In vielen Verträgen findet sich ein Wettbewerbsverbot. Besteht dieses nicht schon von Gesetz wegen, dann empfiehlt sich auch häufig die Aufnahme einer entsprechenden Klausel. Dies kann in Gesellschaftsverträgen der Fall sein, aber auch in Arbeitsverträgen, Handelsvertreterverträgen oder Dienstleistungsvereinbarungen sowie in NDA verbunden mit einem LOI. Das Einsatzfeld von Wettbewerbsverboten ist vielfältig. Meist soll damit eine gewisse Treuepflicht der Vertragsparteien festgehalten werden.
Während der Vertragslaufzeit und innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dürfen die Parteien weder unmittelbar noch mittelbar in Konkurrenz zu der anderen Vertragspartei treten.
Gesetzliche Regelungen findet man in den §§ 74ff. HGB.
In einem Arbeitsvertrag kann das Wettbewerbsverbot z.B. so aussehen:
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Mitarbeiter verpflichtet, jeglichen Wettbewerb zum Arbeitgeber zu unterlassen, gleich, ob dies auf eigene oder fremde Rechnung geschieht. Dem Mitarbeiter ist jede direkte oder indirekte, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit für oder im Interesse von Konkurrenten untersagt. Der Mitarbeiter darf sich auch weder mittelbar noch unmittelbar an Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb stehen, beteiligen.
Daneben sollten auch eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes und die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aufgenommen werden.
Besteht bereits eine Wettbewerbsvereinbarung, dann stellt sich regelmäßig die Frage, welche Reichweite diese Vereinbarung hat. Insbesondere wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, kann dies für die Parteien eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.
So hatte ich einen Mandanten, der bei einer Halbleiterfirma als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war. Er stellte dem Unternehmen sein gesamtes Know-How zur Verfügung. Dann allerdings erfolge die Kündigung und Abberufung als Geschäftsführer. Ebenso wurde er als Gesellschafter aus der Firma ausgeschlossen. Kann der Ausgeschlossene aber nichts anderes als den Halbleitervertrieb, dann stellt sich die Frage, wie mit diesem Arbeitsverbot umzugehen ist. Faktisch kann einem durch das Wettbewerbsverbot jede Möglichkeit genommen werden, beruflich neu Fuß zu fassen. Dies jedenfalls für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Glücklicherweise war es mir in diesem Fall möglich, eine Vereinbarung auszuhandeln, die es meinem Mandanten ermöglichte, trotz des Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit aufzunehmen.
Während der Vertragsverhandlungen hätte man diesen Fall natürlich vorhersehen müssen. Bevor Sie ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Vereinbarung.
Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsverbot und zum Umgang mit diesem? Kontaktieren Sie mich. Gerne Helfe ich Ihnen weiter.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh