Wer erste unternehmerische Schritte wagen möchte, wählt anfangs oft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft oder GbR genannt. Sie ist einfach zu gründen, hat keine komplizierte Struktur und bedarf keiner irgendwie gearteten Eintragung in ein Register oder ähnlichem.
Doch Achtung: Eine GbR bleibt nicht immer eine GbR, sondern kann freiwillig, unfreiwillig oder völlig automatisch plötzlich eine andere Rechtsform haben. Das kann sogar passieren, ohne dass die Unternehmer und Firmengründer etwas davon mitbekommen.
Manchmal ist den Unternehmern nicht bewusst, dass sie einen Rechtsformwechsel vornehmen, wenn sie die Satzung der Gesellschaft ändern. Eine Änderung in der Satzung kann zu einer Änderung in der Rechtsform führen. Wird beispielsweise ein Kommanditist bei einer OHG als neuer Gesellschafter aufgenommen, wandelt sich die OHG zur KG. Wird beispielsweise der Zweck einer Gesellschaft geändert, kann der Formwechsel von einer OHG in eine Partnerschaftsgesellschaft erfolgen. Also: Auch eine Zweckänderung ist eine freiwillige Rechtsformwahl. Eine GbR kann so in eine Personenhandelsgesellschaft wie OHG und KG umgewandelt werden.
Manchmal werden die Unternehmer zu einem Rechtsformwechsel quasi gezwungen. Das Gesetz schreibt in bestimmten Fällen die Änderung der Rechtsform vor. Dabei erfolgt der Formwechsel auch ohne entsprechenden Willen der Gesellschafter, ja sogar selbst gegen deren Willen.
Ohne jede bewusste Entscheidung kann z.B. eine GbR zu einer OHG werden. Noch einmal: Automatisch und völlig ohne irgendeinen Vertrag, irgendeine Unterschrift oder sonstwas kann dieser Wandel kommen! Das ist etwa dann der Fall, wenn die GbR gewerblich tätig ist und diese gewerbliche Tätigkeit einen gewissen Umfang erreicht, also ein Handelsgewerbe ist. Als Merksatz lässt sich verinnerlichen, dass eine GbR ein Kleingewerbe ist, eine OHG ein Handelsgewerbe. Ein Handelsgewerbe liegt beispielsweise vor, wenn ein Umsatz von mehr als 250.000 Euro, mehr als 5 Beschäftigte, mehr als 120.000 Euro Verkehrswert des Betriebsvermögens usw. vorliegen.
Dasselbe funktioniert allerdings auch umgekehrt. Betreibt eine OHG kein Handelsgewerbe mehr, wandelt sie sich ebenfalls völlig automatisch in eine GbR um. Auch erstaunlich: Die Eintragung im Handelsregister spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle.
Warum sind diese versteckten Rechtsformwechsel denn so wichtig? Nun, ganz einfach: Je nach Rechtsform greifen unterschiedliche Rechtsvorschriften oder gar Pflichten. Ist eine GbR plötzlich eine OHG, so hat der Kaufmann beispielsweise im Handelsgeschäft beim Einkauf von Waren eine fristgebundene Untersuchungs- und Rügepflicht, die die Mitglieder einer GbR eben nicht haben. Für die OHG und KG gelten die strengeren Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
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