Geschäftsführer von GmbHs unterliegen durchaus verschiedenen gesetzlichen Pflichten. Wer die nicht kennt, setzt sich unnötigen Risiken aus. Hier lernst Du Beispiele kennen.
Der Geschäftsführer leitet den Betrieb. Dabei ist es völlig egal, ob er Mehrheitsgesellschafter oder Alleingesellschafter der GmbH ist. Die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ändern sich hierdurch nicht. Das wird sehr oft übersehen!
Merke: Der Geschäftsführer ist Gutsverwalter und nicht Gutsherr!
Das bedeutet, dass der Geschäftsführer die GmbH als völlig eigenständige Person betrachten muss. Er hat auf ihre Vermögensverhältnisse strikt zu achten und ist dieser Person (GmbH) zur sorgfältigen Arbeit verpflichtet. Er nimmt die Vermögensinteressen der GmbH und eben nicht (!) der Inhaber, also Gesellschafter, wahr. Das ist ganz wichtig zu merken!
Hierzu ein Beispiel: Möchte der Geschäftsführer einer Privatperson, beispielsweise einem Inhaber der GmbH, ein Darlehen geben, so muss sich diese Darlehensvereinbarung an dem Maßstab orientieren, der auch unter völlig Fremden angesetzt würde. Die GmbH ist unabhängig davon, wer Inhaber ist, vom Geschäftsführer so zu behandeln, als würden Geschäfte unter fremden Dritten abgeschlossen werden! Erfolgt die Darlehensgabe ohne Sicherheitenstellung, kann beispielsweise eine Straftat in Form der Untreue vorliegen!
Vielfach wird die Befugnis des Geschäftsführers durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder durch die Satzung eingeschränkt. Diese Einschränkungen müssen zwingend beachtet werden, auch wenn sie nach außen hin nicht wirken, sind sie doch im Innenverhältnis verbindlich. Verstöße dagegen können empfindliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Der Geschäftsführer genießt eine besondere Stellung bei der GmbH. Aus dieser besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann allerdings eine Haftung gegenüber der GmbH entstehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Rahmen von Spekulationsgeschäften Risiken eingegangen werden, die in keiner Relation zur Kapitalausstattung der Firma stehen.
Merke: Immer dann, wenn Geschäfte die Existenz der Firma gefährden könnten, kann diese Vertrauenshaftung greifen.
In sämtlichen Buchführungs- und Steuerangelegenheiten sollte jeder Geschäftsführer höchste Sorgfalt walten lassen, weil er hier im Rahmen der sogenannten Organhaftung privat voll haften kann. Vergleichbares gibt es im Sozialversicherungsrecht. Besonders trifft den Geschäftsführer eine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer. Er hat alle umfangreichen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen.
Wegen der oft beherrschenden Stellung der Gesellschafter und deren – manchmal sehr resoluten – Auftreten, können auch Auszahlungen an die Gesellschafter den Geschäftsführer in die Bredouille bringen. Das ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt, die das Stammkapital der Gesellschaft angreifen. Die wenigen hierfür gültigen Ausnahmen müssen nachweislich vorliegen (z. B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch; Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Vergleichbares).
Weiter sagt das Gesetz, dass der Geschäftsführer beispielsweise verpflichtet ist, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn der Verlust von 50 % (oder mehr) des Stammkapitals der Firma vorliegt. Das wird sehr oft übersehen. Oder hier noch ein Beispiel: In öffentlichen Mitteilungen darf der Geschäftsführer die Vermögenslage der GmbH nicht unrichtig darstellen. Oder noch ein Beispiel aus der Praxis: Werbemaßnahmen, die einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß enthalten, lassen ebenfalls den GmbH-Geschäftsführer neben der Gesellschaft privat haften.
Wegen dieser, hier nur beispielhaft aufgezählten, zahlreichen Geschäftsführerpflichten ist es durchaus ratsam, eine D&O Versicherung abzuschließen und vorher mit mir als Unternehmensanwalt eine haftungseinschränkende Aufstellung der Firma und Geschäftsführertätigkeit vorzunehmen. Ruf mich am besten an, dann kann ich Dir alle Tipps und Tricks einer sicheren Unternehmensführung zeigen: 069 95 92 91 90. Oder schreibe mir bitte eine Mail an fragen@recht-hilfreich.de Dein Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens
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