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Freie Mitarbeit oder Scheinselbständigkeit? Was tun bei Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung?

Obwohl die Sozialversicherungskassen derzeit enorme Überschüsse aufweisen, gewinnen die Verfahren bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach unseren aktuellen Erfahrungen an Schärfe. Längst ist es nicht mehr so einfach eine einvernehmliche Regelung hinzubekommen. Die DRV geht sehr in die Tiefe und faßt genau nach, teilweise stellt sie inzwischen sogar eigenständige Nachforschungen an. Die Folge: Oft drohen Nachzahlungen in ungeahnter Höhe, die manchmal sogar zur Insolvenz von Firmen oder Selbständigen führen können. Fehler, die aus sozialversicherungsrechtlicher Unbedarftheit entstehen, können einem extrem teuer zu stehen kommen. Doch Sie haben Chancen, diese Gefahren rechtzeitig abzuwehren.

[attention]VORSICHT:
Vielfach übersehen Steuerberater ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber den eigenen Mandanten und weisen nicht auf das hohe Risiko von freien Mitarbeitern hin. Wenn allerdings die erste Anfrage der Deutschen Rentenversicherung kommt, meinen viele Steuerberater helfen zu können.

Doch ACHTUNG: Nach der Rechtsprechung dürfen Steuerberater nicht sozialversicherungsrechtlich beratend tätig werden. Das birgt für beide Seiten (Steuerberater wie Mandant) erhebliche Gefahren. Wenden Sie sich an uns als erfahrene Anwälte im Sozialversicherungsrecht.[/attention]

Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, ob Scheinselbständigkeit oder echte freie Mitarbeit vorliegt, nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Erst an diese Besonderheiten des Einzelfalls knüpfen dann die juristischen Spitzfindigkeiten an. Der Vorteil von freien Mitarbeitern liegt auf der Hand: Unternehmer, die diese beauftragen, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, keine Lohnsteuer zahlen und sind nicht an die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften von Arbeitnehmern gebunden. In diesen Vorteilen steckt ein enormes Einsparpotential und zugleich ein erhebliches Haftungs- und Kostenrisiko. Wird fehlerhaft von einer freien Mitarbeit ausgegangen und liegt tatsächliche eine Scheinselbständigkeit vor, muß der Auftraggeber (Arbeitgeber) die Sozialversicherungsbeiträge für die zurückliegenden vier, im schlimmsten Fall zehn, Jahre zurückzahlen – und zwar sowohl die Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge. Darüber hinaus genießt dann der freie Mitarbeiter, der tatsächlich scheinselbständig war, sämtliche Vorteile des Angestelltenverhältnisses, einschließlich etwaiger Kündigungsschutzvorschriften und möglicher Abfindungen.

ACHTUNG:
In freien Mitarbeitern schlummert ein extrem hohes Haftungs- und Kostenrisiko! Stellt sich heraus, daß der freie Mitarbeiter in Wirklichkeit ein Scheinselbständiger ist, drohen neben horrenden, teils existenzvernichtenden Nachzahlungen möglichweise auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Nichtabführens von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Ein prominentes Beispiel, wo die Fragen der Sozialversicherungspflichtigkeit sogar die Staatsanwaltschaft auf den Plan rief und den Beschuldigten in über zweijährige Untersuchungshaft brachte, war der Reutlinger Spediteur Thomas Betz.  Das Endurteil: Fünf Jahre Haft und eine Geldstrafe in Höhe von 2,16 Millionen Euro. Nachzahlungen in zweistelliger Millionenhöhe gingen für die Firma einher.

Nicht immer müssen die Folgen so unbeschreiblich hoch ausfallen. Doch in vielen Fällen kann es ein persönliches Fiasko darstellen. Sorgen Sie daher rechtzeitig vor! Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen sofort!

[attention]VORSICHT:
Aus verschiedenen – auch von uns betreuten – Verfahren stellte sich heraus, daß vormals loyale (freie) Mitarbeiter in dem Augenblick der DRV-Prüfung zu illoyalen Gegnern mutieren. Sie legen eine 180-Grad-Wendung hin. Die Folge: In dem Moment kämpfen Sie an zwei Fronten: einmal gegen die DRV, ein weiteres mal gegen den „Mitarbeiter“. Die Prüfung der DRV läuft unabhängig von möglichen Statusverfahren, die der Mitarbeiter aus Selbstschutzgründen einleitet, so daß Sie schlimmstenfalls vor dem Sozialgericht und vor dem Arbeitsgericht kämpfen müssen – allerdings aus einer in dem Zeitpunkt sehr schlechten Situation heraus. Der Mitarbeiter hat den Schulterschluß mit der DRV vollzogen. Ihnen fehlt dann ein wichtiger Zeuge![/attention]

Solchen Schreckenszenarien können Sie einerseits durch vorausschauende Planung und Gestaltung sowie andererseits – in Streit- und Prüfungsfällen – durch gut dokumentierte Klageverfahren begegnen. Die Schwierigkeit besteht erfahrungsgemäß darin, daß die Sachlage nicht immer eindeutig ist, nicht schwarz, nicht weiß, sondern eben oft in der Grauzone liegt. Ein richtig oder falsch liegt selten vor. Vielmehr hat letztlich eine Gesamtwertung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, um die freie Mitarbeit von der Scheinselbständigkeit zu unterscheiden.

TIPP:
Zentral ist die Gestaltung des tatsächlichen Tätigkeitsfeldes und die Dokumentation der (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit des freien Mitarbeiters. Hierfür sind frühzeitig die Leitlinien festzulegen. Nachdem der Tätigkeitsbereich sicher ausgestaltet und festgelegt wurde, sollte unbedingt noch vor der Zusammenarbeit mit dem freien Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die die Leitlinien und die sozialversicherungsrechtlichen Fragen klarstellt. Ziehen Sie hier fachmännische Beratung durch einen versierten Anwalt hinzu. Beseitigen Sie mit unserer Hilfe die Rechtsunsicherheit! Dieser frühzeitige Aufwand zahlt sich im wahrsten Sinne des Wortes in Heller und Pfennig aus. Danach, aber ebenfalls noch vor oder spätestens mit Beginn der Tätigkeit des freien Mitarbeiters eine Statusfeststellung initiiert werden – am besten ebenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.

Fataler Irrglauben: Rechtssicherheit durch Lohnsteuer-Außenprüfung / Betriebsprüfung der DRV?

Alle vier Jahre schlägt der Betriebsprüfer der DRV bei Unternehmen und Selbständigen auf, um insbesondere die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung und das korrekte Abführen der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. War alles richtig gemacht, ergeht ein entsprechender Bescheid.

[attention]VORSICHT:
Wägen Sie sich bitte nicht in trügerischer Rechtssicherheit, nur weil Sie einen positiven Prüfungsbescheid der DRV erhalten haben. Dieser sagt gerade nichts zu der Frage der Scheinselbständigkeit aus! Er bestätigt nur das korrekte Abführen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge der geprüften Mitarbeiter. Das Damokelesschwert der freien Mitarbeit bleibt trotzdem über Ihnen – nur wurde es im Rahmen der DRV-Prüfung / Lohnsteuer-Außenprüfung eben noch nicht entdeckt.[/attention]

In der Regel wird die DRV dann aufmerksam und prüft eingehender, wenn insbesondere das Konto „Fremdleistungen“ einen hohen Stand aufweist oder im Rahmen einer anderen Prüfung der „Mitarbeiter“ schon einmal auffiel. Manche Branchen sind allerdings auch anfälliger für die Beschäftigung von freien Mitarbeitern.

Welche Branchen können von der Scheinselbständigkeit / freien Mitarbeit besonders betroffen sein?

Vielfach fallen Fragen rund um die Sozialversicherungspflichtigkeit insbesondere in folgenden Berufszweigen an:

  • Dozent, Coach, Trainer, Lehrer
  • Pflegebereich
  • Physiotherapeuten, Heilberufler, auch Ärzte
  • Immobilienmakler
  • Handwerker sämtlicher Gewerke
  • Subunternehmer
  • Gestaltung / Grafik / Design
  • Programmierung / IT
  • Austräger / Zeitungs- / Prospekt- / Zeitschriftenverteiler /
  • Ausbeiner / Fleischwirtschaft, insbesondere Entsendefragen
  • Logistik- / Transport- / Speditionsgewerbe / Fahrer
  • Bauwirtschaft
  • Hotel- und Gaststättengewerbe
  • Beraterzunft, einschließlich Rechtsanwälte

ACHTUNG:
Das Problem der Scheinselbständigkeit ist ein branchenübergreifendes Phänomen. Daher kann die Auflistung der Branchen keinesfalls vollständig sein. Es kann auch Ihr Unternehmen treffen! Rufen Sie uns daher gleich an. Wir sorgen für Ihre Rechtssicherheit!

Was tun, wenn Scheinselbständigkeit von freien Mitarbeitern durch die DRV überprüft wird?

Wurde bei Ihnen durch die DRV eine Überprüfung der freien Mitarbeiter gestartet, ist schnelles Handeln nötig. Wenden Sie sich sofort an einen sozialversicherungsrechtlich versierten Anwalt. Gerne können Sie uns jetzt sofort anrufen! Wir helfen Ihnen unverzüglich und schauen, welche Möglichkeiten bei Ihnen im Einzelfall noch bestehen.

Bereiten Sie bitte Ihre Dokumentation vor und geben Sie bitte nicht eigenständig Erklärungen gegenüber der DRV ab, sondern überlassen Sie die Verhandlung mit der DRV Ihrem Anwalt.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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