Gerade im Franchising nimmt der Informationsfluss einen hohen Stellenwert ein. Zu Beginn ist dies meist das Know-how, welches vom Franchisegeber zum Franchisenehmer fließt. Nach einiger Zeit ist es jedoch häufig der Franchisenehmer, der einen wertvollen Datensatz ansammelt. Die Kundendaten, welche dieser durch seine Akquise, aber auch durch Akquise- und Werbemaßnahmen des Franchisegebers, erhalten hat, sind natürlich auch für den Franchisegeber von hohem Wert. Insbesondere, wenn sich Franchisegeber und Franchisenehmer trennen.
Selbst wenn die Regelungen im Vertrag in diesem Fall ausnahmsweise gut aufgestellt sind, verbleibt doch nicht selten die Frage, ob der Franchisenehmer Kundendaten überhaupt an den Franchisegeber übertragen darf. Ein oft wenig bedachtes Rechtsgebiet – das Datenschutzrecht – stellt hier überraschend hohe Hürden auf. So kann eine Übertragung von (nicht selten hochsensiblen) Daten des selbstständigen Unternehmens des Franchisenehmers auf das rechtlich ebenfalls selbstständige und zu trennende Unternehmen des Franchisegebers unzulässig und sogar strafbar sein, wenn der Kunde dieser Datenübertragung nicht zugestimmt hat.
Im Wesentlichen kommt es aber auf die Ausgestaltung des Franchisesystems an und auf die Frage, ob der Kunde den Eindruck hat, er gebe seine Daten einem Unternehmen, welches für ihn der Franchisegeber ist.
Für den Franchisegeber ist immer auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes zu achten. Er muss die nach § 9 BDSG notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Bußgelder.
Halten Sie daher unbedingt Ihre Datenstöme im Blick und prüfen Sie die Voraussetzungen des Datenschutzes. In einigen Fällen berufen sich auch Franchisenehmer auf den Datenschutz und wollen so die vertraglich vereinbarte Herausgabe von Kundendaten umgehen.
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