Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH bei deren Geschäftsführern. Wird die Gesellschafterversammlung durch einen unbefugten, zum Beispiel durch einen der Gesellschafter einberufen, sind alle dort gefassten Beschlüsse nichtig. Anstelle eine Einberufung kann aber auch eine Verabredung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgen. In diesem Fall spricht man von einer so genannten Vollversammlung. Ein…
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