Üblicherweise dürfen Kosten für Handwerkerleistungen im Haushalt mit 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung hat nun das Finanzgericht München (Az.: 7 K 2544/09) eingeschränkend präzisiert: Nimmt der Handwerker einen Großteil seiner Leistungen überhaupt nicht in dem Haushalt vor, so können diese Arbeiten auch nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Beispiel: Wird von einem Schreiner ein Einbauschrank individuell hergestellt, dürfen lediglich die Montagekosten im Haushalt des Steuerzahlers steuerlich mindernd geltend gemacht werden, nicht jedoch die gesamte Herstellung, die der Handwerker in seiner eigenen Werkstatt vornahm. Maßgefertigte Schreinerarbeiten werden so nur in geringem Umfang abzugsfähig sein.