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Steuerberater zu teuer? Abrechnung prüfen!

Immer wieder berichten uns Mandanten, dass die Honorarrechnung ihres Steuerberaters zu hoch erscheint. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Rechnung des Steuerberaters prüfen können. Wird die Zahlung verweigert, üben viele Steuerberater Druck auf Ihre Mandanten aus, indem diese die Unterlagen zurückhalten und damit einen Wechsel zu einem anderen Steuerberater erschweren oder zumindest finanziell uninteressanter machen. Dies ist aber nicht in allen Fällen zulässig.

Achten Sie daher bei der Abrechnung Ihres Steuerberaters auf die Formalien der Abrechnung:

  • bei jeder Position muss die Vorschrift genau (d.h. auch die genaue Ziffer bzw. der Absatz der einzelnen Vorschrift) angegeben sein, nach welcher abgerechnet wurde
  • es muss zwingend der Gebührenrahmen angegeben sein (z.B. 1/10 – 5/10) und die abgerechnete Gebühr (z.B. 2/10)
  • die einzelnen Gebühren müssen in der aktuellen Gebührenordnung angegeben sein
  • bei Pauschalen, Stundensätzen und anderen Kosten ohne Gebührennummer, muss eine wirksame Vereinbarung bestehen

I.d.R. darf nur die sog. Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden. Ist bei einem Gebührenrahmen von 1/10 – 5/10 also 5/10 angegeben, so muss begründet werden, dass die Arbeit hier besonders umfangreich oder schwierig war. Bei umfassender Tätigkeit für den Mandaten, kann der obere Gebührenrahmen nicht bei jeder Position anfallen, da sich viele Positionen überschneiden.

Etwas schwieriger sind Abrechnungen nach Zeit zu überprüfen. Oftmals geben Steuerberater hier nur Stichworte an, eine Stundenzahl, einen Stundensatz und den Gesamtbetrag. Dies genügt aber nicht! Es muss genau aufgeführt werden, welche Arbeit wann, von wem und wie lange ausgeführt wurde. Die Zeitabrechnung muss nachvollziehbar und prüfbar sein. Hier finden wir in fast 90% der Abrechnungen gravierende Fehler.

Rechnung des Steuerberaters prüfen

Stimmt die Abrechnung nicht, ist die Rechnung auch nicht fällig. Diese muss dann nicht bezahlt werden und es gibt kein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen oder Arbeitsergebnissen. Sind Sie auf die Einreichung durch den Steuerberater angewiesen oder müssen Sie Unterlagen schnell zurückerhalten, besteht auch die Möglichkeit, die Abrechnung unter Vorbehalt zu bezahlen und ggf. Gelder zurückzufordern. Oder Sie haben die Rechnung durch uns prüfen lassen und wir sagen Ihnen, welcher Betrag tatsächlich zu bezahlen ist. Dann können Sie auch nur diesen Betrag bezahlen. Bei entsprechender Begründung ist eine weitere Nachforderung unwahrscheinlich und hätte auch kaum Aussicht auf Erfolg.

Die Rechnung des Steuerberaters prüfen, lohnt in jedem Fall. In der überwiegenden Zahl der Abrechnungen sind gravierende Fehler zu finden, die natürlich zu Ihren Ungunsten ausfallen.

Haben Sie den Verdacht, dass mit der Ihnen übersandten Abrechnung etwas nicht stimmt? Dann senden Sie mir diese zur Prüfung und Sie erhalten gerne eine Ersteinschätzung, ob die Rechnung in Ordnung ist oder nicht.

Alle Beiträge zum Thema Rechnung prüfen finden Sie hier.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

30 Replies to “Steuerberater zu teuer? Abrechnung prüfen!”

  1. Torsten says: 18. Januar 2024 at 17:43

    Guten Tag,
    wir haben für den Jahresabschluß der GmbH immer Gebühren beim Steuerberater von ca. 1400 EUR gehabt.
    Nachdem dieser wohl an eine Großkanzlei verkauft hat ist die Gebühr auf einmal mehr als doppelt so hoch.
    Für die Veröffentlichung beim Bundesanzeiger (manuell ca 15min Arbeit) werden allein 180EUR zzgl Mwst
    in Rechnung gestellt. Was kostet es bei Ihnen wenn Sie die Rechnung überprüfen ?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 5. Februar 2024 at 17:56

      Gerne können Sie uns die Rechnung zusenden. Wir schicken Ihnen dann ein individuelles Angebot. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und dem Aufwand.

  2. D&K says: 24. Mai 2023 at 14:27

    Sehr geehrter Herr Schuh,
    sicherlich können Sie hier weiterhelfen:

    1.) Ist es zulässig, dass die Steuerberatung aufgrund der Bearbeitung des Einspruchs an die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes diese wir folgt in Rechnung stellt?
    Geschäftsgebühr für Einspruchsverfahren EKSteuer §40 StBVV i. V. m. § 23 RGV -> Gegenstandswert EUR x -> Satz / Tab. 2,5 § 13
    Darüber hinaus für o. g. Bearbeitung in Rechnung stellt:
    Veranlagungsrückfragen des Finanzamts $21 Abs. 1 StBVV – Zeitaufwand ohne detaillierte Angaben x EUR x / h
    Es erfolgte KEIN Rechtsbehelfsverfahren, da die Rechtsbehelfsstelle den Einspruch anerkannt hat.

    2.) Die Bearbeitung der Rechtsbehelfsstelle wurde notwendig, da die Steuerbescheide nachweisslich unsachgemäß durch die Sachbearbeitenden (4 verschiedene!) entschieden wurden u. a. Unterlagen bei Finanzamt nicht mehr auffindbar waren – Datenschutz! – und dadurch bedingt immer wieder in verschiedener Güte angefragt wurden. Die dadurch entstanden Kosten der Steuerberatung entsprechen ca. 50% der Rückerstattung. Setze ich unseren zeitlichen Aufwand mit an, haben wir eigentlich draufgezahlt. Können wir die Kosten gegen das Finanzamt geltend machen? Wenn ja, wie würde das erfolgen?

    Vielen Dank vorab & beste Grüße
    D&K

  3. Anja says: 28. Dezember 2022 at 16:34

    Hallo Herr Schuh,

    ich habe am 23.12.2022 von meinem ehemaligen Steuerberater (Wechsel war in 12/2021) zum ersten Mal Gebührenrechnungen in Höhe von 5.942,78 Euro für die Jahre 2017 (Leistungszeitpunkt 2019), 2018 (Leistungszeitpunkt zum Teil 2019) und für 2019 erhalten. Er hat zusätzlich ein Schreiben angefügt um die Hemmung der Verjährungsfrist und die Vermeidung der gerichtlichen Geltendmachung von mir unterzeichnet zurück zu erhalten mit dem Handschriftlichen Vermerk, dass die Rückgabe bis zum 26.12.2022 zu erfolgen hat, da er sonst einen Mahnbescheid erlassen wird. Was ist zu tun. Ich habe die Unterschrift nicht geleistet bis heute.

    Vielen Dank im Voraus.

    Beste Grüßen Anja

  4. Jessica P. says: 21. Oktober 2022 at 00:22

    Hallo liebes Team,

    ist es rechtens, wenn eine Steuerberatungskanzlei 309€ fordert für 13 Minuten Beratung mit einer Steuerfachangestellten (nicht wie vereinbart mit dem Steuerberater, weil er einfach einen anderen Termin wahrgenommen hat und mich sozusagen einfach sitzen lassen hat) und eine anschließende Berechnung der Höhe an Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, die ich in meinem Fall von der Steuer absetzen könnte? Diese Berechnung wurde ebenfalls von einer Steuerfachangestellten, nicht vom Steuerberater gemacht und mir per Mail zugeschickt. Der Steuerberater sagte am Telefon bei der Terminvereinbarung, er hätte einen Stundensatz von 140€. Ich gehe davon aus, dass der einer Steuerfachangestellten darunter liegt. Die Rechnung enthält keine genaue Zeitangaben.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 29. November 2022 at 17:03

      Bitte senden Sie uns die Rechnung des Steuerberaters per Mail zu. Wir schauen uns diese gerne an und melden uns bei Ihnen.

  5. Andrea says: 19. August 2022 at 20:13

    Liebes Team,

    ist es eigentlich rechtens wenn ein Steuerberater eine Rechnung mit Höchstsatz (150€ pro Std.) für Fragen zu eine monierten Rechnung stellt. Für zwei E-Mails zu einer monierten Honorarrechnung hat unser Steuerberater 3,48 Std abgerechnet mit einem Rechnungsbetrag von 633€. Ich persönlich finde es unverschämt, wenn ich als Mandant lediglich nachfrage, warum die Rechnung so hoch ist und dann bekomme ich für das Nachfragen nochmal eine völlig überzogene Rechnung.
    Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.

    LG

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 8. September 2022 at 16:40

      Das dürfte mit ziemlicher Sicherheit unzulässig sein, zumal es sich dabei gar nicht um eine steuerliche Beratung handelt, die nach der Gebührenordnung abgerechnet werden kann.

  6. M.K. says: 16. Februar 2022 at 14:10

    Sehr geehrter Herr Schuh,

    wir haben große Probleme mit unserem derzeitigen Steuerberater.
    Er schreibt uns Rechnungen die sind jenseits von gut und böse !
    Jetzt möchte ich fragen was eine Überprüfung der Rechnungen ungefähr kosten würde inklusive Beratung wie wir weiter vorgehen sollen.

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 17. Februar 2022 at 10:47

      Vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte senden Sie mir die Unterlagen per Mail zu. Ich melde mich dann mit dem möglichen Vorgehen und den Kosten.

      1. M.K. says: 17. Februar 2022 at 11:46

        an welche Mail Adresse darf ich senden ?

        1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 17. Februar 2022 at 12:26

          schuh@recht-hilfreich.de

  7. Olga says: 8. Oktober 2021 at 15:43

    Sehr geehrter Herr Schuh
    Wenn der Steuerberater die Bezahlung für die Arbeit, die bei der Aufgabe nicht vereinbart wurde, in Rechnung gestellt hat, ist es möglich, es herauszufordern?
    Im Januar 2021 haben wir einem Steuerberater den Auftrag gegeben, unsere Einkommensteuererklärung für 2017 an Finanzamt zu übermitteln. Die Aufgabe war es, einfach die Formulare Einkommensteuererklärung 2017 auszufüllen, die bereits fertige Zahlen aus dem Steuerpflichtigerverlust meines Unternehmens für 2017 (-17.000 Euro) und dem dem Lohnsteuerbescheinigung für 2017 meines Mannes dort einzufügen und an das Finanzamt weiterzuleiten.

    Der Umsatzsteuererklärung 2017 und der Einnammenüberschussrechnung für 2017 wurden von meinem früheren Finanzberater bereits im Jahr 2018 schon gemacht, an das Finanzamt übermittelt und bei der Finanzamt bearbeitet (alles, auser Einkommensteuererklärung 2017)

    So wurden alle Berechnungen für Steuerpflichtigerverlust meines Unternehmens bereits vorgenommen, alle Rechnungen bereits sortieren, an das Finanzamt übermittelt und bei der Finanzamt bearbeitet im Jahr 2018 und im Januar 2021 dem Steuerberater für die Eintragung in die Steuererklärung vorgesehen.

    Aber sie hat, ohne uns darüber zu informieren, die gleichen Rechnungen erneut sortiert und dann diese Arbeit in die Endrechnung aufgenommen, und das Endergebnis war 1250 Euro, statt 250, von denen beim ersten Treffen die Rede war.

    Vielen Dank im Voraus

  8. MaLa says: 6. August 2021 at 14:51

    Sehr geehrter Herr Schuh,

    nach dem Wechsel des Steuerberaters gab es überraschend einen großen Stapel Rechnungen, welche in Summe 6.625,85 € Nachzahlung ergaben.

    Für die „Buchführung einschl. Kontierens (Kasse, als Größte Position wurde durchgehend von mir gebucht und Kontiert)“ stellte mir die Dame 6.559,82 € in Rechnung, basierend auf 12/10 von 295.507.98 €. Das ist meines Wissens nach der höchste Satz, den ein Steuerberater anwenden kann. Muss denn nicht begründet werden, warum die Arbeiten (Kontieren von Bankvorfällen) als besonders schwer abgerechnet worden sind?

    Zusätzlich wurden in mehreren Rechnungen 380,00 € zzgl. USt. Post- und Telekommunikationsleistungen berechnet sowie Prüfung von Steuerbescheiden mit 184,48 € und Teilnahme an irgendwelchen Terminen, von denen ich durch die Rechnung erstmals Kenntnis erlangt hatte, mit 9,25 Stunden á 80,00 – 120,00 € je Stunde mit insgesamt 1.451,80 €.

    Was kann man da tun? Muss ich Teilnahme an irgendwelchen Terminen bezahlen von denen ich nichts wusste?

    Für einen Ratschlag und ggf. Vorschlägen zu möglichen Vorgehensweisen wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  9. T says: 13. Juli 2021 at 11:49

    Ich habe einen Steuerberater, zu dem ich gewechselt bin um einige Probleme zu lösen, gleich nach drei Monaten wieder gewechselt, nachdem er alles nur in noch größeres Chaos gestürzt hat.
    In seinem Vertrag steht eine Zufriedenheitsgarantie:
    „III. Unser Versprechen: Zufriedenheitsgarantie!
    Wir werden regelmäßig Ihr Feedback einholen und dadurch die Zufriedenheit Ihrerseits sicherstellen. Sollten Sie mit unseren Leistungen nicht zufrieden sein, erhalten Sie keine Rechnung!““

    Nun pocht er auf Bezahlung für noch immer offen stehende Rechnungen. Selbst für Leistungen die er noch erbracht hat, als er schon gekündigt war. Und auch diese Leistungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt) wurden dann noch falsch ausgeführt, ohne meine Genehmigung.

    Wi kann man hiergegen vorgehen?

  10. R.M says: 11. März 2021 at 07:32

    Hallo liebes Team!

    Mein STB hat mich per Mail und einzige Telefonat beraten zwischen Neustarthilfe/Überbrückenhilfe zu entscheiden.

    Gar kein Antrag wurde gestellt!
    Rechnungbetrag:184 Euro.

    Wäre ihnen sehr dankbar wenn sie mir bestätigen könnten,ob für solche anfragen, die Summe stimmen könnte oder ist doch nicht?
    Für,s Antrag Neustarthilfe muss ich selber tätig werden…

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 16. März 2021 at 14:31

      Der Steuerberater muss die Abrechnungsgrundlage offen legen. Wahrscheinlich hier eine Abrechnung nach Zeit. In diesem Fall muss genau aufgeschlüsselt sein, welche Zeit er für welche Arbeit gebraucht hat und welcher Stundensatz angesetzt wurde. Eine Rechnung muss immer nachvollziehbar sein. Im Zweifel fordern Sie den Steuerberater auf, die Rechnung zu erläutern.

  11. armin says: 26. Januar 2021 at 21:25

    Zitat: „I.d.R. darf nur die sog. Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden. Ist bei einem Gebührenrahmen von 1/10 – 5/10 also 5/10 angegeben, so muss begründet werden, dass die Arbeit hier besonders umfangreich oder schwierig war.“

    Mein Ex Steuerberater schreibt mir jetzt im Nachhinein sehr hohe Rechnungen. Bei der Postion wird eine Gebühr 8/10 angegeben. Bedeutet das, dass er begründen muss, dass die Arbeit besonders umfangreich oder schwierig war?

    Wenn ja, was verstehen man unter besonders umfangreich oder schwer?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 29. Januar 2021 at 11:56

      Zunächst muss er die angewandte Vorschrift angeben und den sich daraus ergebenen Gebührenrahmen. Der kann bei jeder Position ein anderer sein, da verschiedene Tätigkeiten verschiedene Gebühren auslösen. 8/10 können also die Mittelgebühr sein, aber auch weniger oder mehr. Fehlt diese Angabe in der Abrechnung, ist das ein formaler Fehler, den der Steuerberater korrigieren muss.

  12. Ralph says: 22. Januar 2021 at 14:34

    Guten Tag Herr Schuh,
    für meinen Antrag auf Novemberhilfe habe ich telefonisch einen Steuerberater beauftragt.
    Nachdem ich ihn darüber informiert hatte, auch das Überbrückungsgeld III über ihn beantragen zu wollen, informierte er mich, nach Anfrage, das die Beantragung der Novemberhilfe ca. € 180,00 kostete.
    In seiner Arbeit war er sehr unzuverlässig und hat mich auch falsch beraten.
    Die Novemberhilfe wurde aber nun durch ihn so beantragt, wie ich es schon vorher ausgerechnet hatte.
    Wir haben telefonisch in Abstimmung die November-Hilfeseiten gemeinsam ausgefüllt.
    Danach hat er mir eine Rechnung i.H.v. € 770,00 zzgl. 19% MwSt. geschickt. Das sind über 400% über den genannten Kosten.
    Pauschal hat er 5 Std. je € 150,00 plus € 20,00 Telefonpauschale berechnet.
    In der Rechnung steht nur „Gesetzliche Grundlage StBVV“.
    Das Telefonat mit den genannten Kosten streitet er nun ab.
    Ich verweigere die Zahlung des vollen Betrages mit Hinweis auf den telefonischen Kostenvoranschlag, den im übrigen auch meine Frau mtgehört hatte.
    Ich habe dem Steuerberater aber angeboten, unseren Streit zu beenden, indem ich 50% der Kosten, € 385,00 zzgl. 19% MwSt. bezahlen werde. Das hat er abgelehnt. Er übergibt die Sache wohl seinem Anwalt.

    Wie schätzen Sie die Lage ein?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.

    Mit besten Grüßen

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 25. Januar 2021 at 12:36

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihnen eine E-Mail dazu geschrieben.

  13. Jörg says: 6. Januar 2021 at 21:46

    Sehr geehrter Herr Schuh
    Ich habe eine Gebührenrechnung vom Steuerberater für unsere Einkommenssteuererklärung 2019 erhalten, mit der ich nicht einverstanden bin. Es wurden Kosten erhoben für Prüfung des Steuerbescheides 2018. Bearbeitung der Rückfragen der Finanzverwaltung und des Einspruches 2018. Mir wurde nicht mitgeteilt, dass Kosten für Einspruch und Bearbeitung von Rückfragen erhoben werden (225€ netto). Diese erst im neuen Gebührenbescheide für 2019 rückwirkend eingefordert werden. Was wäre gewesen, ich hätte die Erklärung selber vorgenommen, dann hätte es wahrscheinlich keine Rückforderung gegeben. Können Sie mir mitteilen, ob diese Kosten eingefordert werden dürfen.
    Vielen Dank

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 7. Januar 2021 at 12:15

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage. Wenn der Steuerberater einen Auftrag hatte, den Bescheid zu prüfen, den Einspruch zu machen etc., dann kann er hierfür die gesetzlichen Gebühren verlangen. Auf gesetzliche Gebühren muss nur auf Nachfrage hingewiesen werden.

      1. Jörg says: 7. Januar 2021 at 20:56

        Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meines Anliegens. Es war sehr hilfreich. Leider hätte ich trotzdem vom Steuerberater erwartet, dass ich Information darüber erhalte, dass zusätzliche Kosten entstehen und diese nicht erst ein Jahr später auf einer neuen Rechnung mit anderem Auftrag eingefordert werden.
        Es ist für den Leihen sehr schwer nachvollziehbar und auf den Rechnungen des Steuerberaters schwer ersichtlich, welcher Umfang für die Arbeit lt. Leistungsbeschreibung (u.a. Einkommmensteuererklärung pauschal, Ermittlung von Überschüssen, Prüfung und Gebühren…) abgedeckt ist .

  14. J.Jelonek says: 30. August 2019 at 13:49

    Hallo, habe einen Steuerberater beauftragt, einen Einspruch zur ESt 2016 zu begründen. Bilanzen und Bescheid sowie das maßgebende Urteil habe ich gleich hinzu gefügt. Zum Thema „verlorene Darlehen Gesellschafter an GmbH“ hatte dieser Steuerberater in Fachzeitschriften publiziert und sich als Experte ausgewiesen. Nach schleppender Bearbeitung und fehlender Nachfrage beim FA wurde das Mandat gekündigt. Jetzt werden Gebührensätze mit 20/10 abgerechnet und mit angeblicher erhöhter Schwierigkeit begründet. Der Einspruch läuft immer noch und ist noch nicht entschieden. Wie kann ich gegen diese erhöhten Ansätze mich wehren.
    MfG J

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 2. September 2019 at 10:08

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann die Abrechnung des Steuerberaters gerne für Sie prüfen. Hierzu ist es notwendig, dass Sie mir diese zusenden. Ich gebe Ihnen dann Bescheid, wieviel die Prüfung kostet und welche Möglichkeiten bestehen.

  15. Anja Grecu says: 25. Juli 2019 at 09:00

    Ist es auch möglich bereits bezahlte Rechnungen anzufechten? Ich Anfang des Jahres sofort bezahlt, da ich Probleme mit dem Finanzamt hatte. Mein Steuerberater hat meine Notsituation gezielt ausgenutzt und mir Wucherrechnungen mit erhöhten Zeitangaben geschickt, z. B. für die Beantragung meiner Umsatzsteuernummer wurden 2 Stunden mit einem Stundensatz vom 190 Euro berechnet usw.

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 26. Juli 2019 at 15:28

      Guten Tag, ja, auch bereits bezahlte Rechnungen können geprüft und das zuviel bezahlte Geld zurückgefordert werden. Senden Sie und hierzu einfach die Rechnung oder die Rechnungen des Steuerberaters per Mail zu. Ich melde mich dann bei Ihnen mit dem weiteren Vorgehen und den Kosten. Mit freundlichen Grüßen Florian N. Schuh

  16. VS says: 8. März 2019 at 15:10

    Hallo liebes Team,

    mein STB hat mir ebenfalls Rechnungen ausgestellt, die für mich in der Höhe nicht nachvollziehbar sind. Ich würde gerne dagegen vorgehen, doch leider deckt meine Rechtsschutz diesen Bereich, da er gewerblich ist, nicht ab.

    Können Sie mir ggf. weiterhelfen?

    Ich würde Ihnen gerne alle Unterlagen zur Prüfung, sowie eine detaillierte Sachverhaltsschilderung, zu kommen lassen.

    Mit welchen Kosten kann ich in etwa rechnen?

    Besten Dank vorab.

    LG

    VS

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 12. März 2019 at 13:47

      Sehr geehrter Fragensteller,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihnen eine Mail zugesandt. Die Kosten liegen bei „normalem“ Umfang i.d.R. bei ca. 120,00 € netto für eine Begutachtung. Gerne können Sie mir die Abrechnung und weitere Unterlagen zusenden und Sie erhalten vorab einen Mitteilung über die Kosten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Florian Schuh

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