Dauerbrenner Fahrtenbuch:
Wer den Vorteil nutzen möchte, seine Autokosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen, muss nachweisen, dass er es fast ausschließlich betrieblich nutzt. Das erfolgt üblicherweise über das Führen eines Fahrtenbuches.
Ein Fahrtenbuch, so hat nun das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 10.07.2019, Az.: 7 K 2862/17 E), muss aktuell geführt werden. Ein nachträgliches Aufzeichnen genügt nicht. Die überwiegend betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs kann also nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden.
Im Fall, den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte, hatte der Kläger zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten eingereicht, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 Prozent. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
All diese Argumente genügten dem Finanzgericht Münster nicht. Daher ist immer auf die penible Dokumentation der aktuellen Fahrten bei der betrieblichen Nutzung des Autos zu achten!
Hast du Fragen hierzu oder zu anderen Steuergestaltungen oder Rechtsgestaltungen? Dann melde dich bei mir: 069 95929190 oder fragen@recht-hilfreich.de
#elixir-rechtsanwälte #recht-hilfreich für DICH!