Sie sind Makler beziehungsweise Immobilienmakler und wollen Ihre Provision einklagen und dafür einen Anwalt beauftragen? Dann sind sie hier richtig.
Brauche ich dafür überhaupt einen Anwalt?
Für ein gerichtliches Vorgehen brauchen Sie zunächst keinen Rechtsanwalt. So können Sie zum Beispiel jederzeit selbst einen Mahnbescheid beantragen und diesen vom Gericht zustellen lassen. Es kann allerdings ratsam sein, schon an dieser Stelle einen Anwalt zu konsultieren, da es im Mahnverfahren ein paar Besonderheiten zu beachten gibt, die sie vielleicht nicht kennen oder übersehen.
Grundsätzlich können Sie auch eine Klage selbst einreichen beziehungsweise über ein Protokoll bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erheben. Dies geht allerdings nur bis zu einem Betrag von 5.000,00 €. Ab 5.000,01 € muss die Klage beim Landgericht erhoben werden und beim Landgericht besteht Anwaltszwang, d.h. sie müssen einen Rechtsanwalt beauftragen, der sie bei der Klage vertritt. Aber auch schon beim Amtsgericht können einige Fehler passieren, die sie vermeiden sollten.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Grundsätzlich sollte der Anspruch fällig sein und muss natürlich auch durchsetzbar sein. Zwischenzeitlich gibt es auch einige Formvorschriften, die je nach Geschäft eingehalten sein müssen oder auch nicht. Haben Sie zum Beispiel keinen schriftlichen Vertrag, so kann es bei bestimmten Objekten gegenüber Verbrauchern zu Problemen kommen, da es da bestimmte zwingende Vorschriften über die einzuhaltende Form gibt. Auch ist es in einigen Fällen notwendig, dass über ein bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Kunde den Maklervertrag widerruft und die Forderung dann nicht durchsetzbar ist oder sogar zurückbezahlt werden muss. Bevor wir eine Klage erheben, prüfen wir natürlich die Erfolgsaussichten und damit auch, ob die Forderung durchgesetzt werden kann. Beim Fehlen von Voraussetzungen, können diese manchmal auch nachgeholt werden.
Welche Vorschriften gibt es?
Zunächst einmal gibt es die Vereinbarung zwischen Ihnen, dem Verkäufer und dem Käufer. In der Regel kann von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden, soweit nicht geregelt ist, dass diese Vorschriften zwingend sind und von diesen nicht abgeglichen werden kann.
So wurden im Jahr 2020 Maklergebühren dahingehend geregelt, dass bei einem Verkauf eines Einfamilienhauses oder eine Eigentumswohnung eine Vereinbarung in Textform vorlegen muss. Es muss damit immer schriftlich festgehalten sein, wer welchen Teil der Maklergebühr trägt. Es ist also möglich, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer die Gebühren tragen, allerdings muss dies dann so geregelt sein, dass die Provision für den Makler nur bis höchstens 50 % auf den Käufer übertragen werden kann. Bei allen anderen Objekten aber greift diese Regelung nicht. Insbesondere bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien oder grundsätzlich bei der Tätigkeit für Unternehmer besteht eine höhere Vertragsfreiheit, als in Fällen, in denen Verbraucher involviert sind.
Bei der Frage, wer die Maklerprovision zu bezahlen hat, besteht ein wichtiger Punkt auch im so genannten Bestellerprinzip. Hier nach muss in der Regel derjenige die Maklerprovision zahlen, der den Makler letztendlich auch beauftragt hat. Dies ist insbesondere bei der Vermittlung von Vermietungen ausschlaggebend.
Haben Sie Fragen zum Thema einklagen und durchsetzen einer Maklerprovision? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh