Eine Forderung abtreten ist grundsätzlich möglich und auch im Gesetz so vorgesehen. Dies gilt auch – bis auf wenige Ausnahmen – für jede Art von Forderung. § 398 BGB heißt hierzu:
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Man benötigt also lediglich eine Abtretungsvereinbarung mit dem ursprünglichen Inhaber der Forderung. Der Empfänger der Abtretung tritt dann an die Stelle des bisherigen Forderungsinhabers und kann die Forderung für sich beanspruchen. Eine bestimmte Form ist für die Abtretung nicht vorgesehen. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Dies führt aber zu Problemen, da der Schuldner die Vorlage einer schriftlichen Abtretungsurkunde verlangen kann. Diese sollte auch im Original vorliegen und nicht lediglich als Kopie oder elektronisches Dokument.
Der neue Forderungsinhaber muss sich allerdings alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung zurechnen lassen. D.h. wenn eine Rechnung nicht bezahlt werden muss, weil z.B. die Leistung nicht erbracht wurde oder Mängelansprüche bestehen, dann nützt auch die Abtretung nicht viel.
Die Abtretungsvereinbarung muss folgendes enthalten:
- den ursprünglichen Forderungsinhaber
- den neuen Forderungsinhaber
- den Schuldner
- eine genaue Bezeichnung der Forderung (z.B. aus Darlehensvertrag vom … oder aus Rechnung Nr. … vom … )
- die Erklärung, dass die Forderung an den neuen Inhaber abgetreten wird und dieser die Abtretung annimmt
- Unterschriften von Abtretendem und Empfänger der Abtretung
Die Abtretung muss dem Schuldner angezeigt werden. Nur dann kann dieser ausschließlich an den neuen Gläubiger bezahlen. Geht die Zahlung an den alten Gläubiger, wird der Schuldner nicht von seiner Pflicht befreit und muss im Zweifel doppelt bezahlen.
Eine Abtretung kann auch Vorteile haben:
- der ursprüngliche Inhaber der Forderung ist in einem Gerichtsprozess nicht mehr Partei, d.h. er kann dann als Zeuge auftreten
Fehlt es an Beweisen, kann man so einen Zeugen generieren. Es gibt zwar ein Mittel, diese Zeugenstellung zu zerstören, diesen „Trick“ kennt aber längst nicht jeder Anwalt.
Wollen Sie eine Forderung abtreten oder die Abtretung einer Forderung prüfen lassen, dann kontaktieren Sie mich. Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de
Hallo, wir sind private Vermieter eines gewerblich genutzten ladengeschäftes. leider ist unser mieter säumig, wir möchten aber nicht klagen, gern möchten wir die Fordeung abtreten, aber wer übernimmt solche Forderungen von privaten Vermietern?