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Werden die Zahlungsaufforderungen der Tropmi Payment GmbH für top of software durchgesetzt?

Über die Webseite top-of-software ist schon viel im Internet berichtet worden. Sie zählt zu den Seiten, die dem Dunstkreis von Alexander Varin zuzurechnen ist. Ein Blick ins Impressum der Webseite genügt hierfür bereits. Nach Eigenauskunft der Tropmi Payment GmbH ist sie eine 100%ige Tochtergesellschaft der Content Services Limited, der Betreiberin der Webseite top-of-software. Der Witz an dieser Konstruktion liest sich wenige Zeilen später ebenfalls auf der Firmen-Webseite von Tropmi Payment:

Der Einzug von Konzernforderungen im fremden Namen und/oder auf fremde Rechnung ist nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 RDG erlaubnisfrei. Das hat der Gesetzgeber bei den Beratungen über das RDG ausdrücklich hervorgehoben (amtliche Begründung zum RDG in BT-Drs. 16/3655, S. 50). Das bedeutet, dass die Tropmi Payment GmbH beim Einzug von Konzernforderungen im fremden Namen und/oder auf fremde Rechnung keiner Inkassoerlaubnis bedarf.“  (Quelle: Webseite der Tropmi Payment GmbH)

Ein Schmunzeln kann man sich hier nicht verkneifen: Die fehlende Inkassoerlaubnis mag hier zwar trickreich umgangen worden sein, aber die damit suggerierte Berechtigung der angemahnten Forderungen ist damit noch lange nicht verbunden, geschweige denn nachgewiesen.
Daher folgen zu dem Einzug von Forderungen gegen Nutzer von „top-of-software.de“ weitere Ausführungen:

Der Einzug von Forderungen gegen die Nutzer von ‚top-of-software.de‘ erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Diese Forderungen wurden von der früheren Betreiberin von ‚top-of-software.de‘ mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2011 an die Content Services Limited abgetreten. Die Berechtigung der Tropmi Payment GmbH, diese Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen, ergibt sich aus dem zwischen ihr und der Content Services Limited am 22. Juli 2011 abgeschlossenen Konzerninkassovertrag. Der Erwerb von Forderungen zum Einzug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist grundsätzlich erlaubnisfrei (Bundesverwaltungsgericht, NJW 2003, 2767).“ (Quelle: Webseite der Tropmi Payment GmbH)

So, jetzt wissen wir also, daß eine Abtretung der Alt-Forderungen von top of software die Rechtsgrundlage für das Inkasso der Tropmi Payment sein soll. Ist damit auch die Berechtigung der Forderung nachgewiesen? Mitnichten. Der schlichte Hinweis auf eine Abtretung sagt noch überhaupt nichts zu der tatsächlichen Berechtigung der Forderung aus.
In den häufig gestellten Fragen (FAQ) wird u. a. folgendes ausgeführt:

Kann ich jetzt noch Einwendungen geltend machen?
Nein. Durch Ihre Zahlung für das erste Vertragsjahr haben Sie den Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nutzungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Denn „die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung [ist] die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung“ (Zitat aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.09.2007 – 5 S 193/06).
In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass derjenige, der eine Rechnung beanstandungslos bezahlt, dadurch ein deklaratorisches Anerkenntnis abgibt und mit Einwendungen gegen die abgerechneten Forderungen ausgeschlossen ist (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.06.2005 – I-21 U 116/04).

Diese Ausführungen halten wir für schlichtweg falsch und irreführend. Natürlich können Sie grundsätzlich auch gegen Forderungen noch vorgehen, auf die Sie bereits eine (Teil-) Zahlung geleistet haben. Manchmal läßt sich sogar deren Rechtsgrundlage noch beseitigen – beispielsweise durch eine Anfechtung – oder der Vertrag ist überhaupt nicht korrekt zustandegekommen (Fehlen der erforderlichen Vertragsinhalte / essentialia negotii) und besteht daher gar nicht.
TIPP: Wenn Sie eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung bekommen haben, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt wenden. Gerne können Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Wir helfen sofort!

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