Denken Sie beispielsweise auch an eine Abtretung, z. B. eine Abtretung von Lohnansprüchen oder – bei Angestellten oft auch sehr hilfreich – von Steuererstattungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt.
Der Vorteil der Abtretung von Lohnansprüchen liegt darin, daß diese anders, im Kern besser, behandelt wird als die Lohnpfändung. Eine Abtretung muß sich nicht an den Pfändungsfreibeträgen orientieren. Außerdem geht eine zeitlich vorausgegangene Abtretung etwaigen späteren Pfändungen im Range vor, so daß Sie als Gläubiger eine bessere Position innehaben.
Denken Sie gerade bei der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen daran, daß Sie diese Abtretung unbedingt gegenüber dem Finanzamt anzeigen müssen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat noch einmal klargestellt, dass die nach § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung zulässige Abtretung oder Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen nur wirksam ist, wenn sie in der Gläubiger in der vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Verwenden Sie am besten das amtliche Formular für die Anzeige der Abtretung der Steuererstattungsansprüche. Eine Anzeige / Mitteilung per Telefax genügt hierfür schon.
Denken Sie bei jeder Abtretungserklärung unbedingt daran, daß Ihr Schuldner nicht bereits vorher eine Abtretung an einen anderen vorgenommen hat. Zu Ihrer Sicherheit genügt also nicht nur eine simple Abtretung, sondern es müssen ebenfalls Erklärungen aufgenommen werden, die Ihnen den Bestand der Forderung quasi garantieren.
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