Wer Geld zu bekommen hat, hat die Wahl. Warten, Mahnungen schreiben, vertrösten lassen… Aber ab wann darf man sich fremder Hilfe bedienen und ein Inkasso einschalten?
Grundsätzlich darf man sich zu jeder Zeit an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro wenden. Aber: befindet sich der Schuldner nicht in Verzug, dann können die dafür anfallenden Kosten nicht von ihm verlangt werden. Man kann also sagen, dass Verzug eine Voraussetzung für das Inkasso ist.
Wann ist man mit der Zahlung in Verzug?
Die Voraussetzungen für den Verzug, finden sich in § 286 BGB. Danach muss die Forderung zunächst fällig sein. Die Fälligkeit richtet sich meistens nach der Vereinbarung oder nach gesetzlichen Regelungen. Z.B. wenn die Gegenleistung erbracht wurde, wenn das Darlehen gekündigt wurde oder wenn ein Zahlungsdatum vereinbart ist. Es gibt Konstellationen, bei denen die Fälligkeit Schwierigkeiten bereitet. Eine Prüfung vom Anwalt schafft hier Klarheit.
Verzug tritt durch eine Mahnung ein. Dabei reicht auch wirklich eine Mahnung. Mehrere sind nicht erforderlich. Manchmal behaupten Rechnungsempfänger, sie hätten die Rechnung oder Mahnung nicht erhalten. In diesen Fällen eignet sich ein Versand mit Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben oder besser Bote).
Eine Mahnung kann aber auch entbehrlich sein. Wurde ein bestimmtes Zahlungsdatum vereinbart oder verweigert der Schuldner die Zahlung endgültig und ernsthaft, dann brauchen Sie nicht noch extra eine Mahnung schicken.
Inkasso oder gleich zum Anwalt?
Inkassobüros prüfen die Voraussetzungen nicht im Detail. Fundierte Kenntnisse über Fälligkeit und Verzug oder über den Rechtsgrund der Forderung selbst, sind nicht vorhanden. Prüfen Sie dies einmal selbst durch gezieltes Nachfragen. Vom Inkasso kommt nur ein standardisiertes Aufforderungsschreiben. Muss die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden, benötigen Sie ohnehin einen Anwalt, da ein Inkassobüro Sie nicht vor Gericht vertreten darf. Es fehlen auch Spezialkenntnisse, um Forderungen schnell und effektiv durchzusetzen. Hat der Schuldner der Forderung schon widersprochen, wird er auch auf ein Inkassoschreiben oder einen Mahnbescheid hin nicht bezahlen. Erfahrene Anwälte kennen auch spezielle Verfahren, wie das Urkundsverfahren, mit welchem man zeitnah zu einem vollstreckungsfähigen Titel kommt. Verschwenden Sie daher keine Zeit mit Inkassoschreiben. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip. Wer als Erster vollstreckt, wird auch zuerst befriedigt. Alle anderen müssen nehmen, was übrig bleibt.
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung einer Forderung? Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de