Nun wird am 08.05.2012 um 09.30 Uhr vor der 27. Strafkammer des Frankfurter Landgerichts die Frage über die strafrechtliche Bewertung sogenannter Abo-Fallen erneut verhandelt. Es geht insbesondere um die Frage, inwiewiet und inwiefern Kostenhinweise bei Internet-Abonnements deutlich herauszustellen sind. Sind „zu versteckte“ Kostenhinweise zu einem Abo strafrechtlich als gewerbsmäßiger Betrug anzusehen? Hierüber läßt sich aufgrund der unklaren Gesetzeslage trefflich streiten. Letztlich wird es eine von den Richtern zu treffende Wertungsfrage sein. Das Verfahren verspricht daher durchaus spannend zu werden.
Das Verfahren begann zunächst mit der Entscheidung des LG Frankfurt vom 05.03.2009, die Anklage gegen die Beschuldigten nicht zu erheben. Es erkannte keinen Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, da die Verbraucher aufgrund bestehener Kostenhinweise nicht getäuscht worden seien. Gegen diese Entscheidung erhob die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde, über die das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Mit Beschluß vom 17.12.2010 befand das OLG Frankfurt, daß doch gewerbsmäßiger Betrug nahe läge. Der Beschluß wurde umfassend begründet. Das LG Frankfurt hat nun unter Beachtung dieser Rechtsauffassung ein Urteil zu sprechen. Der Sachverhalt steht im Wesentlichen fest, so daß es nur auf die juristische Bewertung ankommt.
Sollte tatsächlich eine Verurteilung erfolgen, stehen den betroffenen Verbrauchern zivilrechtliche Erstattungsansprüche zu. Ob die Erstattungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sind, muß einer Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben. Allerdings bestehen durchaus berechtigte Chancen, daß eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, insbesondere weil erst mit dem nun anstehenden Strafverfahren geklärt wird, ob gewerbsmäßiger Betrug vorliegt oder nicht. Alle Betroffenen sollte daher bereits jetzt ihre Schadensersatz- und Erstattungsansprüche gegen die Betreiber der Onlineplattformen und Abo-Anbieter anmelden. Wir helfen Ihnen selbstverständlich dabei.
Zunächst hätten die geschädigten Opfer der Internetfallen und Abo-Fallen also Erstattungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Betreiberfirma bzw. Betreiberfirmen. Da diese im Falle von Massenforderungen der Kunden früher oder später in Insolvenz gehen dürften, müssen Ansprüche gegen die Geschäftsführer und Gesellschafter direkt geprüft werden. Im Falle einer Strafverurteilung dürften die Chancen gut stehen, diese direkt belangen zu können. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz: Der Schnelle gewinnt das Rennen. Daher empfehlen wir, zügig die Ansprüche geltend zu machen.
Durch den Gesetzgeber ist erst jetzt mit der Button-Lösung der Schritt zu einer klaren Gesetzeslage vollzogen worden. Nun müssen Betreiber entsprechender Abo-Seiten einen deutlichen und unmißverständlichen Kostenhinweis einbauen, anderenfalls verstoßen sie gegen das Gesetz. Soweit ersichtlich haben sich die in dem Verfahren betroffenen Personen noch nicht um eine Anpassung ihrer Webseite(n) bemüht. Dort ist der Kostenhinweis nach wie vor nicht besonders deutlich hervorgehoben.
Das Verfahren in Frankfurt gewinnt vor dem Hintergrund des jüngsten (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Urteils des LG Osnabrück insofern an Brisanz, weil es zwar nicht um Abofallen ging, aber die ein oder andere gleiche Personen betraf.
Wir werden den Termin am 08.05.2012 verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten.
Ich habe bis heute nicht verstanden warum die betroffenen Firmen, deren kostenlose Angebote wie iTunes, Firefox etc, nicht Klage erhoben haben.
Wie kann man kostenlose Software mit einem Abo verkaufen? Selbst nachdem der WDR gefilmt hatte wie kostenpflichtig für die kostenlose Michelin Routenplanung abgezockt wurde….keine Klage von Michelin?
Wann entdecken Anwälte dieses Geschäftsmodell anstatt sich als Inkasso Anwälte für die Mafia zu betätigen?
Werter Herr Mertens, zum einen wird es wohl nicht so einfach sein (oder sind RA doch nicht so helle wie oft behauptet?) sonst hätte sich diesem „Geschäftsmodell“ , wie Sie so schön sagen schon einer mit Mandantenmangel erbarmt…(haben Sie dafür keine Zeit ;-) )
Zum zweiten erscheint mir schon die „Begrifflichkeit“ etwas fragwürdig. RA empfinde ich als Ratgeber/Feuerwehr für Mandanten die sich verteidigen müssen und nicht als Kreator von „Geschäftsmodellen“…denn wenn sich Anwälte diese suchen dann sind imho zuviele RA auf dem Markt, und wie wir wissen ist dann nicht jedes Geschäftsmodell immer eines gegen die „Mafia“ , und/oder kann zuweilen der Eindruck aufkommen ob Mafia und deren Gegner , also die guten & bösen einander bedingen – schon wegen der „Geschäftsmodelle“