Inkassobüros drohen gerne mit dem Eintrag bei der Schufa oder anderen sog. Auskunfteien. Doch ein Schufaeintrag kann nicht von jedem einfach so veranlasst werden. Zunächst muss das Inkassobüro überhaupt Mitglied bei der Schufa sein. Die Schufa mach Eintragungen grundsätzlich nur für ihre Mitglieder. Ob ein Inkassobüro wirklich Mitglied der Schufa ist, kann nur durch eine Nachfrage bei der Schufa erfahren werden. Einige Inkassobüros nutzen das Schufa-Logo unberechtigt, um bei den Schuldnern Eindruck zu schinden. Hierauf sollten Sie sich daher nicht verlassen.
Ein weiteres wichtiges Thema ist in diesem Zusammenhang der Datenschutz. Datenerhebung, -speicherung und -nutzung sind nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zulässig. So muss vom Inkasso vor der Meldung an die Schufa ein entsprechender Hinweis an den Schuldner ergehen. Auch muss Ihnen eine Rechnung und Mahnung zugegangen sein. Nachweispflichtig für den Zugang ist immer das Inkassobüro bzw. der Gläubiger.
Wichtig ist, dass Sie die Forderung möglichst frühzeitig bestreiten. Dabei ist es ausreichend, wenn Sie dem Inkassobüro ein Schreiben schicken und dabei angeben, dass die Forderung nicht besteht. Achten Sie auf einen Zugangsnachweis. Hierfür eignet sich z.B. ein Einwurf-Einschreiben. Bitte nutzen Sie kein Einschreiben mit Rückschein. Wird das Einschreiben nicht angenommen oder von der Post nicht abgeholt, gilt es nicht als zugegangen. Das Einwurf-Einschreiben ist hingegen mit dem Einwurf in den Briefkasten zugegangen.
Ein Schufaeintrag ist auch dann widerrechtlich, wenn die Forderung gar nicht besteht. Auch in diesem Fall muss die Schufa den Eintrag löschen. Ist Ihnen durch den Eintrag ein Schaden entstanden, weil Sie z.B. einen Kredit nicht oder nur zu schlechteren Konditionen bekommen, dann können Sie diesen Schaden gegenüber dem Inkassobüro geltend machen.
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