Wer Kredite und Darlehen innerhalb der Familie vergibt, sollte unbedingt einen schriftlichen Darlehensvertrag abschließen.
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch in dem Verhältnis zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn zunächst die Vermutung gilt, dass es sich bei Geldern, die der Schwiegervater an seinen Schwiegersohn überweist, um eine Schenkung handelt (Urteil vom 04.03.2020, Az.: 2-13 O 261/19 – nicht rechtskräftig).
Für das Bestehen einer Darlehensabrede ist der vermeintliche Darlehensgeber darlegungs- und beweispflichtig. D.h. es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine Schenkung handelt, wenn der Geldgeber nicht selbst beweisen kann, dass es sich um ein Darlehen handelt. Bei Ehegatten oder Partnern in einer ähnlichen Beziehung und bei Eltern sowie Kindern, gilt eben diese Vermutung.
Es empfiehlt sich daher, auf jeden Fall in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten, wie und wann das überlassene Geld zurückbezahlt werden soll. Der Beweis eines Darlehens, kann zwar auch anders erbracht werden, es ergeben sich dann aber Unsicherheiten, die man vermeiden sollte.
Dass das Geld zurückbezahlt werden muss, kann auch mündlich vereinbart worden sein. Dann muss man aber einen Zeugen für diese Vereinbarung haben. Ob einem Zeugen geglaubt wird, ist dann aber im Ermessen des jeweiligen Richters. Im Falle einer Überweisung, kann sich ein Indiz für ein Darlehen auch aus dem angegebenen Verwendungszweck ergeben. Ebenso ist es möglich, den Beweis durch vorhergehende Kommunikation zu führen. Eventuell wurde ja bereits über Messenger oder E-Mail über das Geld und die Pflicht zur Rückzahlung geschrieben.
Wer also plant, ein Darlehen an Familienmitglieder oder vergleichbar nahe stehende Personen zu vergeben, sollte sich zumindest kurz schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um ein Darlehen handelt und das Geld zurückbezahlt werden muss.
Haben Sie Fragen zum privaten Darlehen innerhalb der Familie oder möchten Sie einen Darlehensvertrag erstellen? Kontaktieren Sie mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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