Wie geht man am besten vor, wenn der Kunde die Rechnung nicht bezahlt? Wir haben Antworten auf die häufigsten Fragen:
Muss ich eine Mahnung schicken und wenn ja, wie oft muss ich mahnen?
Wie so häufig, lautet auch hier die Antwort: es kommt darauf an. Die Angabe eines Zahlungstermins auf der Rechnung reicht nicht. Ein bestimmter Zahlungstermin muss zuvor vereinbart worden sein. Einseitig mit einer Angabe auf der Rechnung können Sie dies nicht nach Vertragsschluss bestimmen. Ein Verbraucher kommt aber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er (z.B. auf der Rechnung) auf diese Folge hingewiesen wurde. In diesem Fall bedarf es keiner Mahnung.
Andernfalls muss eine Mahnung geschrieben werden. Aber auch nur eine.
Verzug (nach 30 Tagen oder durch Mahnung) sollte vorliegen, da man ansonsten Rechtsverfolgungskosten nicht als Verzugsschaden geltend machen kann.
Was wenn der Kunde auch nach Verzug nicht bezahlt?
Natürlich können Sie auch öfter mahnen, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich ist. Zahlt der Kunde trotz Verzug nicht, können Sie Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder durch ein Inkassobüro in Anspruch nehmen. Informationen, welches Inkasso das beste ist, finden Sie HIER. Hilft jedes außergerichtliche Eintreiben nicht, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Forderung mit gerichtlicher Hilfe geltend zu machen.
Mahnverfahren oder Klage?
Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden soll oder ob nicht besser gleich eine Klage eingereicht wird.
Das Mahnverfahren geht in der Regel viel schneller und ist viel einfacher als ein Klageverfahren. Auch sind die Kosten geringer. Über die offizielle Seite online-mahnantrag.de kann jeder ein Mahnverfahren beantragen. Es fallen dort nur die Gerichtskosten an.
Der Nachteil liegt darin, dass der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids mit dem beiliegenden Formular ganz einfach einen Widerspruch einlegen kann. Dann ist das Mahnverfahren beendet und es muss eine Anspruchsbegründung in Form einer normalen Klage eingereicht werden. Wer also schon erwartet, dass der Kunde Widerspruch einlegen wird, weil er z.B. schon Einwendungen gegen die Rechnung hatte, verliert mit dem Mahnverfahren nur Zeit und Geld. Nur wenn erwartet wird, dass der Kunde auch auf den Mahnbescheid hin nicht reagieren wird, sollte diesen beantragen. In diesem Fall kommt man dann relativ einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel, mit welchem der Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann.
Der Vorteil der Klage wiederum ist, dass bei Zustellung dieser ein einfacher Widerspruch nicht ausreicht. Und wenn der Kunde auf die Klage gar nicht reagiert, bekommt man auch relativ schnell einen Vollstreckungstitel in Form eines Versäumnisurteils.
Was passiert, wenn der Kunde kein Geld hat?
Dann bekommen Sie den Titel natürlich trotzdem. Es kann aber sein, dass auch im Rahmen der Vollstreckung nichts zu holen ist. Ein Vollstreckungstitel ist aber mindestens 30 Jahre gültig. Und die Verzugszinsen laufen. Es besteht also die Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt etwas zu holen ist.
Die Forderung geht aber unter, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt und er die Restschuldbefreiung bekommt. Aber auch in diesem Fall ist noch nicht alles verloren. Wusste der Kunde z.B. schon bei Bestellung, dass er Sie nicht wird bezahlen können, dann liegt ein sog. Eingehungsbetrug vor. Solche Forderungen fallen nicht unter eine Restschuldbefreiung und sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung privilegiert.
Ihr Kunde bezahlt nicht und Sie benötigen Hilfe?
Gerne können Sie sich an mich wenden: schuh@recht-hilfreich.de
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh