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Inkassotrick: So belegen Sie ohne Mehrkosten den Zugang Ihrer Mahnung

Wird auf eine Rechnung nicht bezahlt, verschicken Gläubiger standardmäßig Mahnungen, manchmal sogar ohne schon mögliche Verzugsschäden (z. B. Verzugszins) geltend zu machen. Dabei bietet das Gesetz im Falle des Verzuges durchaus beachtliche Verzugszinsen (5 bzw. 8 Prozent über dem Basiszinssatz), die so manche Börsenrendite in den Schatten stellen können.
Wenn Sie als Gläubiger später in einem Gerichtsverfahren den Nachweis führen müssen, daß der Schuldner die Rechnung bzw. Mahnung erhalten hat, bleiben Ihnen vielfach nur kostenträchtige Vorgehen wie Einschreiben mit Rückschein, Botenzustellung und dergleichen. Günstiger geht es mit einer Mahnung, in welcher der Rechnungsbetrag zusammen in einer Summe mit den bereits aufgelaufenen Verzugszinsen angeführt wird. Der Schuldner wird dann als Empfänger von einer fehlerhaften Rechnungssumme ausgehen. Moniert der Schuldner die Mahnung per Mail oder in einem Schreiben wegen zu hoher Rechnungssumme, haben Sie bereits einen Zugangsnachweis ohne Mehrkosten gehabt zu haben. Sodann können Sie Ihn ohne weiteres über die angelaufenen Mehrkosten, die bereits eingerechnet wurden, aufklären.

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