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Inkassoaufträge besser ohne Detektive? GPS-Peilssender am Auto vom Schuldner unzulässig

So manch ein Inkassobüro wirbt auch mit Detektivtätigkeit. Die unterschwellige Nachricht an die potentiellen Kunden ist klar: Wir finden Ihren Schuldner und sein Vermögen auf jeden Fall. Manchmal wird sogar die Kombination Inkasso + Detektei im Rahmen der Inkassowerbung hervorgehoben:

Dort wo andere Inkassofirmen aufhören gibt (…) nicht auf. Wir ermitteln gegen den Schuldner in ihrem Interesse und sorgen dafür, dass keine versteckten Gelder, die eigentlich Ihnen zustehen im Verborgenen bleiben. Dank der Erfahrung im Detekteigewerbe, sind Sie mit uns dem Schuldner einen Schritt voraus.

Anderenorts heißt es sogar:

Auch sind wir als ‚Inkassodetektiv‘ schon heute Pionier der Deutschen Rechtsgeschichte

Das detektivische Vorgehen von Privatermittlern wurde nun durch eine kürzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim eingeschränkt: Danach ist es Privatdetektiven untersagt, Peilsender an Autos anzubringen. Ein solches Vorgehen ist ein strafbarer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Es ist nicht erlaubt, die Fahrtrouten der zu observierenden Personen anhand einer GPS-Dokumentation zu überprüfen.
MERKE:
Privatdetektive dürfen zur Observation keine GPS-Peilsender an fremden Autos anbringen. Wer Privatermittlern entsprechende Aufträge erteilt, macht sich wegen Anstiftung hierzu strafbar.
Der angeklagte Detektiv erhielt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für das nicht zulässige Anbringen von Peilsendern an Autos, die allerdings auf Bewährung ausgesetzt wurde. Detektive dürfen also nicht auf kosteneinsparende GPS-Geräte zurückgreifen, sondern müssen mit Personal- und Zeitaufwand ihren detektivischen Spürsinn walten lassen. Detektive bewegen sich auf „unsicherem Terrain“, stellte der Vorsitzende Richter Rolf Glenz fest. Der Datenschutz legt somit den Privatermittlern ein immer engeres Korsett an.
AKTUALISIERUNG vom 04./05.06.2013:
Jetzt hat der BGH über diese Rechtsfrage von GPS-Peilsender an Fahrzeugen entschieden. Eine Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Daher geben wir hier die Pressemitteilung wieder:

Bundesgerichtshof: Überwachung von Personen mittels
an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger
ist grundsätzlich strafbar

Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44* iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 ** BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2*** oder 29 Abs. 1 Nr. 1**** BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08

Karlsruhe, den 4. Juni 2013

Bundesdatenschutzgesetz

* § 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

** § 43 Bußgeldvorschriften

(1) …

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

*** § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. …

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

3. …

**** § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

 

7 Replies to “Inkassoaufträge besser ohne Detektive? GPS-Peilssender am Auto vom Schuldner unzulässig”

  1. Karl Auer says: 25. September 2013 at 14:29

    Wie verhält es sich wenn ein Schuldner am untertauchen ist Starfverfahren anhängig sind die Staatsanwaltschaft nicht reagiert und es evt. die letzte möglichkeit ist den neuen Aufenthaltsort des Schuldners zu erlangen ist es dann nicht wegen der Fluchtgefahr eine „Notwehrähnliche Situation“

    1. Uwe Martens says: 30. September 2013 at 15:13

      Bitte rufen Sie uns an.

  2. Andreas says: 4. Juni 2013 at 15:05

    Sehr geehrter Herr Martens,
    zu so einer
    „MERKE:
    Privatdetektive dürfen zur Observation keine GPS-Peilsender an fremden Autos anbringen. Wer Privatermittlern entsprechende Aufträge erteilt, macht sich wegen Anstiftung hierzu strafbar.“
    grundsätzlichen Aussage würde ich mich nicht hinreissen lassen. Es gibt durchaus denkbare Situationen, in denen die Profilerstellung mittels GPS erlaubt ist. Die Erlaubnis oder vielmehr, ob die Rechtfertigungsgründe ausreichen, hängen doch von verschiedenen Faktoren ab, deren Erläuterung hier zu weit ginge und Sie sicherlich auch wissen. Im Kern ist doch ausschlaggebend für Pro oder Contra der Ausgang der Abwägung der widerstreitenden Interessen. Zudem muss das Anbringen eines GPS Senders nicht zwangsläufig mit einer Profilerstellung einhergehen.
    Viele Grüße
    Andreas

    1. Uwe Martens says: 5. Juni 2013 at 08:29

      Oh, doch! Der BGH hat gerade gestern so entschieden! Nur eng begrenzte Ausnahmen gibt es hierzu. Der Einfachheit halber sind aber Grundsätze klar und einfach formuliert zu halten. Nur Profis – wie Sie – dürfen sich dann mit den Details beschäftigen. Da helfen wir natürlich gerne. Insgesamt: Vielen Dank für Ihre Anmerkung! Wir halten die Diskussion um solche Themen – gerade als Inkassoanwälte – für wichtig.

      1. Andreas says: 5. Juni 2013 at 10:12

        Auf der Suche nach dem BGH Urteil bin ich erst auf diesen Blog gestoßen :-)
        Aktuell ist aber nur die Presseerklärung raus. Das Ergebnis insgesamt war so zu erwarten und entspricht weitgehend der gängigen Rechtsprechung wie auch h. M.. Reduziert auf das Wesentliche verweist es nur auf das Berechtigte Interesse und der damit einhergehenden Abwägung der Interessen.
        Viele Grüße
        Andreas

  3. ADECTA Wirtschaftsdetektei & Observationsdienst says: 4. Juni 2013 at 14:03

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass “die heimliche Überwachung … mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist.

  4. Wirtschaftsdetektei & Observationsdienst says: 8. April 2013 at 18:17

    Das Thema geht nun in eine neue, wahrscheinlich entscheidende Runde.
    Die Angeklagten, ein angestellter Detektiv einer Mannheimer Detektei sowie der Inhaber dieser Detektei, haben gegen eine Entscheidung des LG Mannheim (Az.: 4 KLs 408 Js 27973/08) Revision eingelegt.
    Nun hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 StR 32/13 geführt.
    Eine erste mündliche Verhandlung ist für den 4. Juni 2013 anberaumt. Es wird erwartet, dass die Entscheidung des BGH als Grundsatzurteil auch auf weitere und zukünftige Verfahren Auswirkungen haben wird.

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