Unsere Erfahrung als Inkassoanwälte zeigt: Die Lohnpfändung erzielt oft eine bessere Wirkung als der regelmäßige Besuch des Gerichtsvollziehers. Der Grund ist klar: Eine Lohnpfändung löst einen erheblichen Aufwand beim Chef aus. Er muß als Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung abgeben. Fehler in dieser Erklärung können sogar eine Haftung des Drittschuldners auslösen. Auch wenn der Chef nicht gleich wegen einer Drittschuldnererklärung kündigen kann (anders bei Vertrauensstellungen als z. B. leitender Finanzbuchhalter), wird er doch das Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen. Das unterstützt durchaus die Zahlungsbereitschaft. Daher sollte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Arbeitgeber stets vorrangig in der Zwangsvollstreckung sein.
Gerne helfen wir Ihnen bei dem Forderungseinzug. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.