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Falschparkermelden Verkehrsrechtinkasso der CLAIM Rechtsanwalts GmbH

Falschparker zu melden, z.B. über eine App, erfreut sich offenbar größter Beliebtheit. Einfach ein Foto vom Fahrzeug machen und an einen der zahlreichen Dienste schicken. Diese Fordern dann über ein Inkasso oder eine Rechtsanwaltskanzlei zunächst Geld. Bei ausbleibender Zahlung wird dann in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine noch höhere Geldforderung verlangt.

So ist auch das Vorgehen von VERKEHRSRECHTINKASSO.DE, INKASSORECHTSANWALT.COM bzw. FALSCHPARKERmelden.de. Ersteres wird als Marke der CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Geschäftsführer Rechtsanwalt Oliver Lüsgens bezeichnet.

So ist die Rechtslage

Wer einen privaten Parkplatz unrechtmäßig blockiert, kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich tatsächlich im einen privaten Parkplatz gehandelt hat und der Abmahnende auch Eigentümer oder Mieter/Pächter dieses Parkplatzes bzw. des blockierten Grundstücks ist. Auch muss die Stellfläche entsprechend gekennzeichnet sein oder es muss zumindest erkennbar sein, dass ein privates Grundstück blockiert wird. Ist das nicht der Fall, kann auch kein Geld und keine Unterlassungserklärung gefordert werden.

Aber auch wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind, kann die mit dem ersten Anschreiben von VERKEHRSRECHTINKASSO.DE bzw. FALSCHPARKERmelden.de durch die CLAIM Rechtsanwalts GmbH kein Geld gefordert werden. Für den geltend gemachte Betrag, in unserem Beispiel 20,00 €, gibt es schlicht keine Anspruchsgrundlage. Demgemäß können auch die angegebenen Rechtsanwaltsgebühren gar nicht entstanden sein. Deren Höhe erschließt sich ebenfalls nicht, gibt doch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen niedrigeren Betrag aus.

Um das alles zu umgehen, wird die Forderung als „Einigung“ bezeichnet. Auf eine Einigung muss man natürlich nicht eingehen. Sie ist nur ein Vorschlag, der angenommen werden kann oder auch nicht.

CLAIM

Was bedeutet Besitzstörung i.V.m. verbotener Eigenmacht?

Zitiert werden die §§ 858, 862 BGB. Diese sagen nichts weiter, als dass es verboten ist, fremden Besitz zu stören. In diesem Fall, dass es verboten ist, einen fremden Parkplatz zu blockieren. Und, dass sich der Besitzer durch einen Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen kann. Nicht geregelt ist aber, dass der Besitzer vom Störer eine Zahlung verlangen kann. Eine solche Zahlungsverpflichtung gibt es nicht. Ebenfalls nicht geregelt ist, dass dafür Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden dürfen. Wie oben bereits gezeigt, lehnen die Gerichte dies in vielen Fällen auch ab.

Wie sollte man vorgehen?

Eine Zahlung ist aufgrund des ersten Anschreibens nicht erforderlich. Wohl aber eine Reaktion. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte erwogen werden. Diese kann nämlich tatsächlich verlangt werden, wenn eine unberechtigte Besitzstörung vorliegt. Wir geben für unsere Mandanten grundsätzlich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ab, damit die Gefahr eines gerichtlichen Vorgehens, z.B. in Form einer einstweiligen Verfügung, bestmöglich ausgeschlossen werden kann.

Keinesfalls sollte man die von der CLAIM Rechtsanwalts GmbH übersandte Unterlassungserklärung nutzen, da diese rechtlich nachteilhaft gegenüber einer modifizierten Unterlassungserklärung ist.

Auch wenn man auf das erste Schreiben hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat und sich nun mit einer noch höheren Forderung konfrontiert sieht, besteht unseres Erachtens kein Anspruch auf die geforderten Rechtsanwaltsgebühren (in uns bekannten Fällen sind dies z.B. 367,23 € aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 €). In mehreren Gerichtsurteilen wurde dies auch bereits bestätigt.

Update 12.03.2024:

Das Amtsgericht Trier (Urteil vom 7.2.2024 – 7 C 290/23) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten besteht, wenn der Mieter eines Stellplatzes diesen beauftragt, obwohl er den Falschparker leicht darauf hätte hinweisen können, dass er das Parken auf seinem Parkplatz zu unterlassen hat. In einem solchen Fall scheidet der Ersatzanspruch auch vor gerichtliche Rechtsanwaltskosten aus.

Dieses Urteil stützt auch unsere Rechtsansicht, dass in vielen Fällen kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten besteht, wenn Falschparker abgemahnt werden.

Schnelle Hilfe

Gerne können Sie uns die Schreiben, die Sie von CLAIM bzw. VERKEHRSRECHTINKASSO.DE / FALSCHPARKERmelden.de bekommen haben, per Mail zusenden. Wir kümmern uns darum und wehren die Forderung zum Festpreis von 83,54 € (inkl. MwSt.) ab. Wenn vorhanden, machen wir auch gerne kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Übrigens: die Stiftung Warentest verweist in Ihrem Beitrag zu einem ähnlichen Fall auf unsere Seite: https://www.test.de/Park-Collect-App-Aerger-fuer-Falschparker-5550045-0/

Schicken Sie Ihre Anfrage mit den Unterlagen bitte per Mail an: fragen@recht-hilfreich.de

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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