Wer internationale Geschäfte abwickelt, läuft stets Gefahr, Forderungsausfälle zu riskieren. Größere oder neue Geschäfte sollten daher unbedingt über ein Akkreditiv oder eben durch Vorauskasse (resp. Abschlagszahlung) abgesichert werden. Wurden Sicherungsmittel vergessen oder ließen sich diese nicht durchsetzen, hilft bei Zahlungsverzögerung oder Zahlungsverweigerung innerhalb der Europäischen Union nur das Europäische Mahnverfahren. Daher dürfen längst nicht mehr Gründe wie unterschiedliche Sprachen, andere Rechtstraditionen oder auch abweichende Kostengestaltungen davor abschrecken, Forderungen außerhalb von Deutschland geltend zu machen. Denn die Annäherungen innerhalb der EU haben dazu geführt, daß die supranationalen Inkassoverfahren, also Forderungseinziehungen im EU-Nachbarland, vereinfacht werden. Sie können ähnlich wie beim deutschen Mahnbescheidsverfahren vorgehen. Neben dieser nationalen Möglichkeit für grenzüberschreitendes Mahnverfahren können Sie zusätzlich das Europäische Mahnverfahren alternativ in Betracht ziehen. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht dann einen Europäischen Zahlungsbefehl. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amtsgericht
Wedding zuständig.
Das deutsche Mahnverfahren in grenzüberschreitenden Fällen greift insbesondere, wenn der Schuldner in einem der folgenden Ländern lebt:
- Belgien,
- Bulgarien,
- Dänemark,
- Estland,
- Finnland,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Irland,
- Island,
- Israel,
- Italien,
- Lettland,
- Litauen,
- Luxemburg,
- Malta,
- Niederlande,
- Norwegen,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Rumänien,
- Schweden,
- Schweiz,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechische Republik,
- Ungarn,
- Vereinigtes Königreich,
- Zypern
Kommt ein EU-Mahnverfahren nicht in Betracht, bleibt Ihnen immer noch die Klagemöglichkeit. Im Rahmen der Klage stellt sich die Frage, welches Gericht zuständig ist. Das ist ein durchaus anspruchsvolles Terrain und Sie sollten es nur mit anwaltlicher Unterstützung betreten. Verhältnismäßig gängig ist noch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO). Aber bereits hier gelten Ausnahmen.
Für Forderungen unter 2.000,00 Euro greifen erleichterte Verfahrensvorgaben.
Deutsche Titel lassen sich im übrigen problemlos im europäischen Nachbarland vollstrecken. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Manchmal kursiert hierfür auch die Bezeichnung „Brüssel I-Verordnung“. Sie ist überall in der EU mit Ausnahme Dänemarks (dort gilt die Vorläuferregelung des EuGVÜ) direkt anwendbar.