Selbst an der Börse werden kaum derart zuverlässig hohe Zinsen erwirtschaftet, wie es das Zivilrecht bietet. Bei Zahlungspflichten von Verbrauchern beträgt der Zinssatz fünf Prozent über dem Basiszinssatz, bei Unternehme(r)n schon ganze acht Prozent über dem Basiszinssatz. Da kommt schnell ein stolzes Sümmchen an Nebenforderungen (insbesondere Verzugszinsen) zusammen.
TRICK / TIPP:
Achten Sie darauf, daß Sie etwaige Zahlungen Ihres Schuldner möglichst zunächst auf Kosten, Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnen. So sieht es auch § 367 BGB vor. Das erhält Ihnen einen möglichst langen Verzugszinsfluß.
Gehen unbenannte Zahlungen bei Ihnen ein, können Sie nach § 367 BGB verrechnen. Sagt der Schuldner hingegen, worauf die Zahlung geleistet wird, müssen Sie sich danach richten. Leistet der Schuldner allerdings unter Vorbehalt der Rückforderung gibt es einen weiteren
TRICK / TIPP:
Zahlungen, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen, sind keine Erfüllung im gesetzlichen Sinne. Daher können Sie solche Vorbehaltszahlungen zurückweisen! Der Verzug und damit Zinslauf bleibt dann weiter bestehen! Ergo: Lehnen Sie angebotene Zahlungen unter Vorbehalt ab.
So hat jüngst der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 35/11) entschieden und folgenden Leitsatz formuliert:
„Ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, hat weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners zu-rückweist.„
Den Entscheidungsgründen kann dann im Detail entnommen werden, daß kein Annahmeverzug bei einer Zahlung unter Vorbehalt vorliegt. Es liegt in solchen Fällen auch kein Schikaneverbot und auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor.
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