Wer einen vollstreckungsfähigen Titel, z. B. ein Gerichtsurteil, gegen mehrere Personen hat, kann in der Zwangsvollstreckung einen erfolgsversprechenden und zulässigen Trick anwenden. Wurden etwa mehrere Personen gerichtlich verurteilt, einen Geldbetrag zu bezahlen, handelt es sich um sogenannte Gesamtschuldner. Typische Gesamtschuldner nach dem Gesetz können allerdings auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= BGB-Gesellschaft oder kurz GbR) oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (= WEG) sein. Schließen mehrere Personen mit jemandem anderen einen Vertrag ab, so sind auch sie Gesamtschuldner (z. B. Mietvertrag). Genauso sind gemeinsam veranlagte Ehegatten im Einkommenssteuerrecht gegenüber dem Fiskus Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft kann in diesen Beispielen schnell zu Mißstimmung zwischen den vormals verbündeten Partnern führen. Denn nach dem Wortlaut des § 421 BGB gilt dabei folgendes:
„§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.„
Hieraus folgt für die Zwangsvollstreckung, eine wichtige Erkenntnis:
Eine (unzulässige und somit rechtlich angreifbare) Überpfändung gegenüber den Gesamtschuldnern liegt selbst dann nicht vor, wenn bei jedem Einzelnen der Schuldner so viele Gegenstände gepfändet werden, daß sie in der Summe über dem ausgeurteilten Betrag liegen. Die Schuldner können sich also gegen diese rechnerische „Überpfändung“ gerade nicht mit dem Widerspruch nach § 900 IV S. 1 ZPO wehren. Die Erinnerung nach § 766 I S. 1 wäre ohnehin kein zulässiger Rechtsbehelf (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az.: I ZB 5/11).
MERKE: Vollstreckt der Gläubiger gegen verschiedene Gesamtschuldner gleichzeitig, werden die bei den einzelnen Gesamtschuldnern gepfändeten Gegenstände NICHT zusammengerechnet. Jeder Einzelne der Gesamtschuldner muß für den Gesamtbetrag aufkommen! Erst dann können die anderen Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben.
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Ihr
Uwe Martens
Rechtsanwalt