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Darlehen und Bürgschaft

Private Darlehen können über eine Bürgschaft abgesichert werden. Das hat für den Darlehensgeber den großen Vorteil, dass es einen weiteren Schuldner gibt, an den man sich halten kann, wenn der Darlehensnehmer nicht bezahlt.

Wenn Sie einen Bürgen in Anspruch nehmen wollen, muss zunächst die Bürgschaftserklärung geprüft werden. Die Einrede der sog. Vorausklage sollte ausgeschlossen sein. Nur dann handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft und Sie können den Bürgen direkt in Anspruch nehmen. Andernfalls müssten Sie sich zuerst an den Schuldner wenden und diesen verklagen. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, verliert man dadurch natürlich wertvolle Zeit. Aber nur dann, dürften Sie sich an den Bürgen wenden. Enthält die Bürgschaftserklärung aber die entsprechenden Regelungen, dann kann der Bürge auch direkt und völlig ohne Inanspruchnahme des Darlehensnehmers angegangen werden. Der Bürge muss letztlich immer bezahlen, auch wenn der Schuldner vielleicht selbst bezahlen könnte.

Ein Sprichwort sagt: „Wer bürgt, wird erwürgt.“ :)

Wer selbst in Betracht zieht, eine Bürgschaft zu übernehmen, sollte sich dies deshalb gut überlegen. Insbesondere, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt.

Gleiches gilt, wenn ein Mitschuldner den Darlehensvertrag ebenfalls unterzeichnet hat. Die Stellung mit dem selbstschulderischen Bürgen ist vergleichbar. Auch der Mitschuldner kann direkt in Anspruch genommen werden. Wenn es keine spezielle Regelung dazu gibt, sind Schuldner und Mitschuldner sog. Gesamtschuldner. D.h. es kann von jedem einzeln die gesamte Darlehenssumme zurückgefordert werden. Nur im Innenverhältnis besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern.

Eine zweite Person im Darlehensvertrag ist also so oder so ein großer Vorteil. Selbst wenn die Formulierungen manchmal günstiger sein könnten.

Wichtig ist aber, dass das Darlehen entweder fällig ist, weil ein bestimmtes Datum oder eine bestimmte Zeit für die Rückzahlung des gesamten Darlehens oder einzelner Raten bestimmt ist oder weil es wirksam gekündigt wurde. In manchen Verträgen ist auch geregelt, dass im Fall von Zahlungsverzug der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig wird. Auch in diesem Fall bedarf es keiner Kündigung.

Wenn Sie noch kündigen müssen, dann achten Sie bitte unbedingt auch einen Zugangsnachweis. Nutzen Sie hierfür am besten einen Boten mit Botenprotokoll oder zumindest ein Einwurf-Einschreiben.

Alle Informationen zum Thema private Darlehen finden Sie hier.

Bei Fragen zu Darlehen und Bürgschaft zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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