Ärzte, die ihre Außenstände, insbesondere Privatliquidationen, zur Forderungsbeitreibung an eine ärztliche Verrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen geben, begeben sich nolens volens in eine prekäre Situation: Durch die Weitergabe der Daten können sich Ärzte strafbar machen! Als Ärzte unterliegen Sie von Gesetzes wegen einer besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung und dürfen Informationen über ihre Patienten nicht an ohne Weiteres an Dritte mitteilen. Das ist nicht nur ein datenschutzrechtlicher Verstoß, sondern stellt vielmehr eine Straftat nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. An eine strafrechtliche Verfolgung schließen sich meist auch berufsrechtliche Konsequenzen an. Daher verlangt ärztliches Inkasso ein besonders umsichtiges Vorgehen, indem insbesondere zu Beginn des Kontaktes mit dem Privatpatienten auch eine Vereinbarung über die Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung getroffen wird.
Die Besonderheiten beim ärztlichen Inkasso reichen aber darüber hinaus. Grundlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung sind nicht nur die Vorgaben der ärztlichen Gebührenordnungen (§§ 12 ff. GOÄ) und der Steuergesetze, sondern darüber hinaus auch die Fragen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Denn oft genug kommt auf das ersten Mahnschreiben an den Patienten eine schroffe Reaktion. Ein Brief eines gegnerischen Rechtsanwalts flattert in die Praxis, manchmal schon mal mit starkem Tobak: Neben schnell erhobenen Vorwürfen in Richtung Abrechnungsbetrug wird die ärztliche Leistung als mangelhaft gerügt. Der Anwalt probiert, den Spieß umzudrehen: Plötzlich wandelt sich die Sicht der Dinge. Der Arzt mutiert vom berechtigten Forderungsinhaber in einen zahlungsverpflichteten Haftungsdelinquenten. Man werde die fehlerhafte Medizinerleistung nachweisen und eine Reihe von Ansprüche durchzusetzen wissen. Schadensersatz. Schmerzensgeld. Mängelbeseitigungsansprüche. Und Strafrecht prüfe man auch.
TIPP:
Seien Sie beim Durchsetzen Ihrer Rechnungen sorgfältig und beauftragen Sie Spezialisten. Gerne können Sie uns anrufen! Wir betreuen Mediziner und sind auch im Forderungseinzug erfahren.
Ja aber welche Möglichkeit hat man denn als Arzt überhaupt noch, wenn man nicht einmal mehr die Rechnungen an Inkassounternehmen abtreten darf? Darauf legen es die privat Versicherten doch an. Und wegen 100€ einen Anwalt zu beauftragen bringt nichts, weil der nur erst einen „Anwaltsbrief“ schreibt, d.h. wenn der Patient vor dem Gerichtsverfahren zahlt bleibt man auf den Kosten so oder so sitzen.
Grundsätzlich sind Abtretungen von Forderungen sowohl für Ärzte als auch für Gläubiger insgesamt die schlechtere Lösung. Abtretungen oder der Verkauf von Forderungen – sogenanntes Factoring – ist im Ergebnis deutlich teurer als eine Anwaltsbeauftragung. Privatversicherte zahlen nach unseren Erfahrungen grundsätzlich zügig und anstandslos, wenn im Vorfeld der ärztlichen Betreuung klare Formulare verwendet wurden. Die einmalige Vorbereitung für die Betreuung von Privatpatienten bs gerrechtfvnimmt viel an Diskussionsstoff und vermeidet deutlich Forderungsausfälle. Schließlich ist selbst ein Anwaltsbrief bei noch so niedrigen Rechnungen sinnvoll. Mit jedem erfahrenen Inkassoanwalt können Sie günstige Pauschalen vereinbaren. Befindet sich der Privatpatient tatsächlich in Verzug, dann muß er nolens volens die Anwaltskosten tragen. Das Inkasso ist dann für den auftraggebenden Arzt schon im außergerichtlichen Bereich kostenfrei.