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EU-Insolvenz bzw. England-Insolvenz: Checkliste zur schnellen Schuldenbefreiung

Wir empfehlen, die folgenden Voraussetzungen und Strukturen in England zu erfüllen, damit dort ein Insolvenzantrag gestellt werden kann und von Gericht angenommen wird. Nach unserer Erfahrung benötigen Sie Nachweise über folgende Positionen:

  • realer Mietvertrag über eine Wohnung oder ein möbliertes Zimmer in England
  • Mietnachweis das mindestens 6 Monate Miete an den Vermieter bezahlt wurde
  • Sozialversicherungsnummer (National Insurance Number)
  • Privates Konto in England mit Vorlage von Kontoauszügen
  • Nachweis von Kontobewegungen (z.B. durch Einkäufe, Miete oder Lohnzahlungen)
  • ggf. Belege/Quittungen über Einkäufe
  • Telefonnummer (englischer Festanschluss!)

Folgende weitere Voraussetzungen sind für die Antragstellung einer Insolvenz in England nicht grundlegend notwendig, unterstützen aber die Glaubhaftigkeit des Verfahrens:

  • Nachweis über eine Tätigkeit in England, z.B. durch Anmeldung eines Gewerbes oder Anstellung in einer englischen Gesellschaft
  • Zahlung von Sozialversicherung und Steuern an den englischen Staat (welches mit einer gewerblichen Tätigkeit oder Festanstellung gewährleistet werden kann)

TIPP:Bereits vor Insolvenzantragstellung sollten Sie sich um diese Nachweise kümmern. Wir helfen Ihnen vor Ort dabei, möglichst schnell und rechtssicher (!) die Nachweise zu organisieren. Rufen Sie uns einfach an!
Kommt es in England zur Stellung des Insolvenzantrages, so fallen bei Gericht zwei Kostennoten an, einmal die Gerichtsgebühr und einmal die Gebühr des Insolvenzverwalters. Die Gesamtkosten variieren in der Höhe (von verschiedenen Faktoren abhängig) und können erst später beurteilt werden.
Zum Ablauf selbst können wir Ihnen als ersten schemenhaften Überblick folgende Stichpunkte mitteilen:

  1. vor den ersten Schritten in England müssen in Deutschland die erforderlichen Unterlagen herausgesucht und etwaige weitere Vorbereitungen (Testament, Patientenverfügung, Ehevertrag / Gütertrennung, Immobilienabsicherung usw.) getroffen werden; in der Regel sind hierfür etwa 3 Monate anzusetzen;
  2. es findet ein erster Termin in England statt (Banktermin, Vermietertermin etc.), bei dem die (ersten) Voraussetzungen und Strukturen in England geschaffen werden;
  3. wir werden organisieren eine Vor-Ort-Unterstützung mit unseren Kooperationspartner, damit Sie durchweg vor Ort betreut werden;
  4. sobald wenigstens 6 Monate der Lebensmittelschwerpunkt in England nachgewiesen werden kann, ist ein Antrag zur Einleitung des Insolvenzverfahrens bei Gericht möglich;
  5. ca. 4 Wochen vor der geplanten Antragstellung gehen wir alle Unterlagen und den Antrag gemeinsam durch und komplettieren diesen zusammen mit Ihnen;
  6. zum Antragstag gehen Sie dann selbst zu Gericht;
  7. nach dem Termin beim Gericht werden die Unterlagen dem Richter vorgelegt;
  8. die Gerichtskosten müssen vorher eingezahlt werden;
  9. im Anschluss wird in der entsprechenden Abteilung bei Gericht der Antrag eingereicht;
  10. etwa 2 Stunden später erhält man den gestempelten Antrag und das Verfahren ist eröffnet und die max. 12 Monate dauernde Wohlverhaltensphase beginnt;
  11. Termin beim Insolvenzverwalter: Dieses Interview kann 10 Minuten, aber auch mehrere Stunden dauern;
  12. meist 3 Monate nach dem Ersttermin (Interview) beim Insolvenzverwalter erfolgt ein zweiter Termin, der dazu dient zu überprüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse verändert haben. Hierzu wird man vom Insolvenzverwalter angerufen oder angeschrieben. Wichtig ist es, in der Wohlverhaltensphase dem Insolvenzverwalter – sollte er Fragen haben und Unterlagen anfordern – so gut und schnell wie möglich zuzuarbeiten. Ist dies der Fall und sieht der Insolvenzverwalter zugleich, dass sich die Lage nicht verbessert hat, so kann er bereits wenige Monate nach Antragstellung Antrag bei Gericht auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen;
  13. spätestens nach 12 Monaten ist die Wohlverhaltensphase und damit die Insolvenz beendet. Bei Gericht wird beantragt, das Urteil auszustellen. Das Urteil wird im Original benötigt, um dieses beim zuständigen Gericht einzureichen, bei dem die Schuldnerdaten registriert sind. Mit Einreichung des Urteils und Antrag auf Löschung der Schuldnerdaten aus dem Schuldnerverzeichnes werden dann alle Schulden gelöscht. Voilá.

Alle weiteren Einzelheiten und Fragen werden sich im Laufe der Verfahrensabwicklung ergeben. Wie gesagt, diese vorgenannten Punkte nur als erste Orientierung.
IHR VORTEIL:
Als Anwälte betreuen wir Sie vorbereitend in Deutschland und sorgen dafür, daß Sie in England ebenfalls eine Rundum-Unterstützung erfahren. Gerne bieten wir Ihnen einen konkurrenzfähigen Pauschalpreis, der nicht nur die anwaltliche Unterstützung, sondern auch die Betreuung in England einschließt, so daß Sie möglichst kostengünstig die schnelle Schuldenbefreiung erreichen.

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