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Wer haftet wenn Sachen des Kunden beim Unternehmer gestohlen werden

Grundsätzlich muss ein Unternehmer alles ihm Zumutbare tun, um einen Verlust von Sachen des Kunden zu vermeiden. Wie weit dies geht, hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Ein Kunde hatte seinen Bootsmotor zu einer Inspektion an einen Unternehmer gegeben. Dieser lagerte den Motor auf seinem Grundstück. Dieses war zumindest teilweise mit einem Maschendrahtzaun umgeben. Über Nacht wurde der Motor dann gestohlen. Das Landgericht hatte die Klage des Kunden auf Schadenersatz noch abgewiesen, da der Unternehmer nicht verpflichtet sei, ihm überlassene Sachen einzuschließen und sein Gelände besser als mit einem Maschendrahtzaun zu schützen.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Gericht urteilte, dass ein Unternehmer alles ihm zumutbare unternehmen müsse, dass Sachen des Kunden gegen Diebstahl geschützt seien. Das gilt insbesondere bei wertvollen Sachen wie einem Bootsmotor. In einem solchen Fall ist es zumutbar, dass dieser nachts eingeschlossen wird. Unerheblich war auch, dass der Unternehmer bereits fünf Tage zuvor angegeben hatte, dass der Motor abgeholt werden könne. Bei einem solch großen Objekt, seien mehrere Tage Vorbereitungszeit einzuräumen. Auch in dieser Zeit hätte der Motor stärker gesichert werden müssen.

Die Entscheidung kann auf verschiedene Fälle angewendet werden. So z.B. auch, wenn ein Auto im Rahmen einer Inspektion gestohlen wird oder auf dem Hof eines Autohauses beschädigt wird. Werden Sachen eines Kunden im Rahmen eines Auftrages entgegengenommen und müssen für einen bestimmten Zeitraum gelagert werden, trifft den Unternehmer eine gesteigerte Pflicht, die Sachen des Kunden gegen Beschädigung und Diebstahl angemessen zu sichern. Eine einfache Einzäunung kann dabei – wie im vorliegenden Fall – zu wenig sein.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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