In bestimmten Fällen reicht es nicht, einem Gesellschafter Mitteilungen per WhatsApp, Mail oder einfach im Brief zu schicken. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung geladen werden soll. Hierfür muss zunächst einmal ein Blick in die Satzung beziehungsweise den Gesellschaftervertrag geworfen werden. In den allermeisten Fällen findet sich hier die Regelung, dass eine Ladung zu Gesellschafterversammlung per Einschreiben an den Gesellschafter erfolgen muss. Auch ergibt sich aus dieser Satzung, wer berechtigt ist, zu einer Gesellschafterversammlung zu laden. In der Regel ist das der Geschäftsführer der Gesellschaft. Finden sich in der Satzung keine Regelungen, dann gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im GmbH-Gesetz ist hierzu zum Beispiel geregelt, dass eine Ladung an Gesellschafter per Einschreiben erfolgen muss.
Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz im Ausland hat. Oder wenn im Falle von anderen Gesellschaften dann diese Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat.
Woher kenne ich die Anschrift des Gesellschafters?
Grundsätzlich muss auch hier zunächst ein Blick in den Gesellschaftervertrag geworfen werden. Es gilt die dort vom Gesellschafter angegebene Anschrift. Gab es zuvor eine Mitteilung des Gesellschafters an die Gesellschaft, dass er eine neue Anschrift hat, so ist diese Anschrift zu wählen. Haben Sie nur aus anderen Quellen erfahren, dass der Gesellschafter möglicherweise an einer Anschrift im Ausland wohnt, so müssen Sie nicht zwingend an diese Anschrift zustellen. Es kann sogar nachteilhaft sein, an eine Anschrift zuzustellen, die der Gesellschafter nicht offiziell gegenüber der Gesellschaft bekannt gegeben hat. Im schlimmsten Fall liegt dann keine ordnungsgemäße Zustellung vor, was zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen führen kann.
Wie stelle ich im Ausland zu?
Grundsätzlich müssen Sie auch bei Zustellungen im Ausland die Regelungen im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag beachten. D.h. wenn dort die Zustellung per Einschreiben vorgeschrieben ist, dann müssen Sie auch das Einschreiben nutzen. Einschreiben gibt es grundsätzlich auch ins Ausland. Haben Sie im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass ein Einschreiben mit Rückschein verwendet werden muss, und gibt es dieses ein Schreiben mit Rückschein im Ausland nicht, dann verwenden Sie das normale Einschreiben Oder eine entsprechend verfügbare und möglichst gleichwertige Form.
Was, wenn das ein Schreiben verloren geht?
Oftmals haben sie im Ausland nicht die Möglichkeit eine Sendungsverfolgung zu nutzen, wie Sie dies in Deutschland vielleicht gewohnt sind. Die Deutsche Post übergibt das Einschreiben an die im Ausland ansässige Post und eine Sendungsverfolgung ist dann über die Seite der Deutschen Post in der Regel nicht mehr möglich. Sie können dann nur noch über die Post im Ausland direkt eine Sendungsverfolgung anfragen. Es kommt aber durchaus vor, dass Einschreiben in manchen Ländern einfach verschwinden und eine Zustellung somit nicht verfolgt oder nachgewiesen werden kann. Gesellschaftsrechtlich ist dies allerdings unschädlich. Sie müssen nur nachweisen, dass sie das Einschreiben ordnungsgemäß aufgegeben haben. Es bedarf in diesem Fall keines Zugangsnachweises.
Fazit
Zustellungen an Gesellschafter mittels Einschreiben, wie sie normalerweise erfolgen müssen, funktionieren im Ausland genauso wie in Deutschland. Es macht keinen unterschied, ob der Gesellschafter im Ausland wohnt beziehungsweise seinen Sitz hat oder in Deutschland ansässig ist.
Unterschiede gibt es aber, wenn sie eine gerichtliche Zustellung veranlassen wollen. Hierzu gibt es im europäischen Ausland spezielle Zustellungsvorschriften, die beachtet werden müssen. Auch für den Fall der Zustellung ins außereuropäische Ausland gibt es mit einigen Ländern spezielle Zustellungungsabkommen.
Haben Sie Fragen zur Zustellung an Gesellschafter? Oder haben Sie Fragen zur Ladung zu einer Gesellschafterversammlung? Gerne können Sie sich in allen Fragen des Gesellschaftsrechts an mich wenden und mich kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de