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Treuhand als Gesellschafter

Über eine Treuhand ist es möglich, Personen an Gesellschaften zu beteiligen, ohne dass diese nach außen in Erscheinung treten. Der mit der Treuhand beauftragte, wird Treuhänder genannt. Dieser Treuhänder ist unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt, hält jedoch den Anteil für einen Dritten lediglich treuhänderisch. Über das Einsetzen eines solchen „Strohmanns“ können die wahren Beteiligten von GmbHs, AGs oder beispielsweise GmbH & Co. KGs verdeckt werden. Konkurrenten, Gläubiger und andere Dritte erhalten keine Kenntnis von den tatsächlichen Gesellschaftern.

Über die öffentliche Gesellschafterliste von Gesellschaften (z.B. über den Handelsregisterauszug) kann jeder einsehen, wer Gesellschafter einer Gesellschaft ist. Eine Treuhand wird hier allerdings nicht aufgezeigt. Diese muss auch nicht im Handelsregister eingetragen werden. Möchten Sie also nicht selbst als Beteiligter in Erscheinung treten, bietet sich ein Treuhandvertrag an. Allerdings können Treuhandgeschäfte über eine Beteiligung von mehr als 25 % eine Eintragung im Transparenzregister erfordern (seit Oktober 2017). Das Transparenzregister ist allerdings – im Gegensatz zum Handelsregister oder Unternehmensregister – nicht von jedem einsehbar. Auch hier gibt es aber Konstruktionen, die nicht eingetragen werden müssen.

Treuhand

Es gibt viele Gründe, warum eine Beteiligung an einem Unternehmen nicht öffentlich sichtbar sein soll. Es kann auf diese Weise z.B. ein Wettbewerbsverbot umgangen werden. Gesetzliche oder vertragliche Tätigkeitsverbote für Gesellschafter oder Geschäftsführer können so ebenfalls umgangen werden. Auch die Folgen eines Ausschlusses eines Gesellschafters können über solche Konstruktionen vermindert werden. Oftmals werde ich auch gefragt, ob über eine Treuhand Gläubiger vom Gewinn der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich ist das nur schwer möglich, da der Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) auch Einnahmen über ein Treuhandverhältnis offenlegen muss. Tut er dies nicht und wird das Treuhandverhältnis entdeckt, besteht die Gefahr einer Strafbarkeit für beide Seiten. Wird mit einer Treuhandkonstruktion versucht, eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder wird versucht, Gläubiger zu benachteiligen, drohen empfindliche Strafen. Hier ist also Vorsicht geboten.

Sollten Sie eine Treuhand zur Vermögenssicherung in Betracht ziehen, empfehle ich Ihnen eine eingehende Beratung. Zu diesem Zweck gibt es wesentlich bessere Konstruktionen, bei denen der Gesellschafteranteil vor dem Zugriff von Gläubigern wirklich sicher ist und bei denen Sie sich nicht der Gefahr einer Strafbarkeit aussetzen.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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