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Satzungsdurchbrechung im GmbH-Recht

Satzungsdurchbrechung im GmbH-Recht: Zwischen Flexibilität und Rechtssicherheit

Satzungsdurchbrechung im GmbH-Recht

 

In der Welt der GmbHs gibt es ein juristisches Phänomen, das sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter vor Herausforderungen stellen kann: die Satzungsdurchbrechung. Aber was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, und welche Konsequenzen hat er für Ihr Unternehmen? Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick auf dieses komplexe Thema werfen.

Was ist eine Satzungsdurchbrechung?

Eine Satzungsdurchbrechung liegt vor, wenn ein Beschluss der Gesellschafterversammlung im Widerspruch zur Satzung steht, ohne dass die Gesellschafter die Satzung formal nach den Vorgaben der §§ 53, 54 GmbHG ändern. Es handelt sich also um eine Abweichung von der Satzung, die nicht den üblichen Weg einer Satzungsänderung geht.

Arten der Satzungsdurchbrechung

Bisher unterschied man zwei Arten von Satzungsdurchbrechungen:

  1. Zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung: Diese begründet einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung. Solche Beschlüsse galten bisher als nichtig, selbst wenn sie einstimmig gefasst wurden.
  2. Punktuelle Satzungsdurchbrechung: Hier erschöpft sich die Wirkung in einer einzelnen Maßnahme. Diese Beschlüsse galten als lediglich anfechtbar.
Die neue Sichtweise des BGH

In einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 24.01.2024 – II ZR 110/22) scheint der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Satzungsdurchbrechung zu überdenken. Der BGH stellt nun darauf ab, ob die im Handelsregister einsehbare Satzungsurkunde der GmbH den Rechtsverkehr nach wie vor zutreffend informiert.

Nach dieser neuen Konzeption gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  1. Wollen die Gesellschafter eine dauerhafte Änderung, muss die Satzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geändert werden.
  2. Liegt lediglich ein Verstoß gegen die Satzung vor, ohne dass eine dauerhafte Änderung beabsichtigt ist, ist der Beschluss nur anfechtbar.

Diese Sichtweise vereinfacht die bisherige Unterscheidung und schafft mehr Rechtssicherheit.

Praktische Bedeutung für Ihr Unternehmen

Was bedeutet das nun für Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH?

  1. Satzungsänderungen ernst nehmen: Wenn Sie dauerhafte Änderungen in Ihrer GmbH vornehmen möchten, sollten Sie den Weg einer formellen Satzungsänderung gehen. Dies gewährleistet Rechtssicherheit und Transparenz.
  2. Vorsicht bei Einzelfallentscheidungen: Auch wenn Sie nur in einem Einzelfall von der Satzung abweichen möchten, sollten Sie sich bewusst sein, dass solche Beschlüsse anfechtbar sein können.
  3. Dokumentation ist wichtig: Halten Sie alle Beschlüsse sorgfältig fest. Dies hilft bei späteren Unklarheiten und kann im Streitfall von entscheidender Bedeutung sein.
  4. Regelmäßige Überprüfung der Satzung: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Satzung noch zu den aktuellen Bedürfnissen Ihres Unternehmens passt. Gegebenenfalls sollten Sie eine Anpassung in Betracht ziehen.
  5. Rechtsberatung einholen: Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschlüssen oder geplanten Maßnahmen sollten Sie stets rechtlichen Rat einholen.
Fazit

Die Rechtsprechung zur Satzungsdurchbrechung befindet sich im Wandel. Der BGH scheint nun einen pragmatischeren Ansatz zu verfolgen, der mehr Rechtssicherheit verspricht. Dennoch bleibt das Thema komplex. Für GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer ist es wichtiger denn je, sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen ihrer Beschlüsse bewusst zu sein und im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen.

Die Satzung Ihrer GmbH ist das Fundament Ihres Unternehmens. Behandeln Sie sie mit der gebotenen Sorgfalt, aber nutzen Sie auch die Flexibilität, die das GmbH-Recht bietet. Mit dem richtigen Verständnis und der nötigen Vorsicht können Sie Ihre GmbH erfolgreich und rechtssicher durch alle Herausforderungen steuern.

Haben Sie Fragen zum Thema Satzung oder allgemein zum Thema Gesellschaftsrecht? Dann zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren: schuh@recht-hilfreich.de

Ihr Rechtsanwalt N. Schuh

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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