In der Geschäftswelt spielt Vertrauen eine zentrale Rolle. Doch was passiert, wenn ein Geschäftsführer abberufen wurde, dies aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist? Dieses Thema betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch deren Geschäftspartner und kann weitreichende rechtliche Folgen haben.
Was ist der Rechtsschein? Der Rechtsschein bezieht sich auf den Vertrauensschutz, den das Handelsregister bietet. Gemäß § 15 I HGB können sich Dritte auf die Eintragungen im Handelsregister verlassen, solange sie keine positive Kenntnis von abweichenden Tatsachen haben. Dies soll den Geschäftsverkehr schützen und Transaktionen erleichtern.
Die Situation eines abberufenen Geschäftsführers: Wenn ein Geschäftsführer abberufen wird, sollte dies umgehend im Handelsregister eingetragen werden. Doch was geschieht in der Zwischenzeit? Ein aktueller Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet diese Problematik:
Ein Geschäftsführer wurde abberufen, verkaufte aber zwei Tage später noch Immobilien im Wert von 12,2 Millionen Euro. Die Wirksamkeit dieses Vertrags wurde angefochten, da der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr vertretungsberechtigt war.
Rechtliche Folgen des Rechtsscheins: Der BGH hat in diesem Fall wichtige Grundsätze festgelegt:
- Dritte können sich auf die Eintragung im Handelsregister verlassen, solange sie keine positive Kenntnis von der Abberufung haben.
- Ein bloßes „Kennenmüssen“ oder grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus, um den Schutz des § 15 I HGB zu verwehren.
- Es wird zwischen der Kenntnis vom Abberufungsbeschluss und der Kenntnis von der wirksamen Abberufung unterschieden.
- Zweifel an der Wirksamkeit der Abberufung, etwa durch rechtliche Schritte des abberufenen Geschäftsführers, können ausreichen, um positive Kenntnis auszuschließen.
Im konkreten Fall entschied der BGH, dass der Kaufvertrag wirksam war, da die Käuferin sich auf den Rechtsschein der Handelsregistereintragung verlassen durfte.
Handlungsempfehlungen: Für Unternehmen:
- Sorgen Sie für eine umgehende Eintragung von Änderungen in der Geschäftsführung im Handelsregister.
- Informieren Sie wichtige Geschäftspartner direkt über Änderungen in der Geschäftsführung.
Für Geschäftspartner:
- Prüfen Sie regelmäßig das Handelsregister vor wichtigen Transaktionen.
- Bei Zweifeln an der Vertretungsberechtigung: Holen Sie zusätzliche Informationen ein oder warten Sie die Klärung ab.
Fazit: Der Fall zeigt die Komplexität des Rechtsscheins bei abberufenen Geschäftsführern. Für alle Beteiligten ist Vorsicht geboten. In Zweifelsfällen sollte stets rechtlicher Rat eingeholt werden, um potenzielle Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.
Haben Sie Fragen zum Gesellschaftsrecht oder zur Haftung von Geschäftsführern? Zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren: schuh@recht-hilfreich.de
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh