Wer aus einer Gesellschaft (hier: die GmbH) ausscheidet, hat Anspruch auf eine Abfindung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter selbst kündigt oder er gleich aus welchem Grund abberufen wird. Wie die Abfindung zu berechnen ist, bestimmt grundsätzlich der Gesellschaftsvertrag. Findet sich hierin nichts, dann steht dem Gesellschafter dennoch eine Abfindung zu, die nach den üblichen Methoden zu berechnen ist.
Klassisches Beispiel ist die Abberufung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Nach vielen Gesellschaftsverträgen von GmbHs, ist die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters dann zulässig, wenn er sich eines so schweren Verstoßes gegen die Gesellschafterpflichten schuldig gemacht hat, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zugemutet werden kann.
Was aber gilt, wenn das Vermögen der GmbH nicht ausreicht, um den Gesellschafter auszubezahlen?
Zunächst ist zu beachten, dass das Stammkapital der Gesellschaft (meist 25.000,00 €) nicht zur Zahlung einer Abfindung herangezogen werden darf. Es kann also nur das sog. freie Vermögen der Gesellschaft zur Zahlung herangezogen werden.
Steht also bei Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen bezahlt werden kann, ist der Beschluss, mit welchem der Gesellschafter abberufen werden soll nichtig. Der Gesellschafter bleibt also in der Gesellschaft. Im Gesetz ist dies in § 241 Nr. 3 AktG geregelt, der entsprechend auch bei der GmbH Anwendung findet.
Hierbei ist eine bilanzielle Betrachtung der Gesamtlage der GmbH erforderlich. Auszahlungen an Gesellschafter dürfen nicht zu einer Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16) entschieden, dass hierbei stille Reserven der GmbH keine Berücksichtigung finden dürfen. Jedenfalls reicht die bloße Möglichkeit, diese aufdecken zu können, nicht aus.
Die Gesellschafter müssen also vor Abberufung eines Gesellschafters etwaige stille Reserven auflösen, wenn dies zur Ausbezahlung einer Abfindung notwendig ist. Der betroffene Gesellschafter hat dabei auch ein Recht dies durchzusetzen, wenn er ansonsten dauerhaft an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft gehindert ist, obwohl er selbst kündigen möchte.
Sind Sie also als Gesellschafter gekündigt und abberufen worden, sollten Sie die Möglichkeit der Nichtigkeit dieses Beschlusses unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen lassen. Wenn Sie selbst Gesellschafter abberufen wollen, dann müssen Sie unbedingt vorab prüfen, ob die Abfindung auch bezahlt werden kann.
Für Fragen zur Abberufung und Kündigung von Gesellschaftern kontaktieren Sie mich bitte frühzeitig. Eine gute Vorbereitung vermeidet spätere langwierige und teure Streitigkeiten.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh