Der bevorstehende Brexit kann sich durchaus negativ auf Unternehmen auswirken, die eine Rechtsform nach Britischen Recht (insbesondere Limited Ltd. „private company limited by shares“ ) haben und die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben (sog. „Schein-Auslandsgesellschaft“).
Bei diesen Gesellschaften wird die Auffassung vertreten, dass diese Gesellschaften mit dem Brexits ihre Niederlassungsfreiheit verlieren. Diese würden dann nicht mehr in Deutschland anerkannt. Folge kann der Verlust der Haftungsprivilegierung sein. In diesem Fall würden die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen haften.
Der Deutsche Gesetzgeber hat zwar entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in der Plenarsitzung am 13.12.2018 neben dem seitens der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, mit dem die Folgen des Brexits für die genannten „Schein-Auslandsgesellschaften“ abgemildert werden sollen, eine Entschließung angenommen. Ganz vom Tisch ist das Thema damit aber nicht.
Gesellschaften nach Britischem Recht wie die Ltd., sollten sich daher überlegen, ob nicht eine Umwandlung in eine Deutsche Gesellschaft oder eine andere Europäische Gesellschaftsform in Betracht kommt. Dies schafft Rechtssicherheit, wobei sich die Vorteile einer Ltd. weitgehend erhalten lassen.
Bei Fragen zur Umwandlung von Gesellschaften wenden Sie sich gerne an mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh