Aktuelle Rechtssprechung
Beschluss des OLG Brandenburg vom 01.01.2024, Az.: 7 W 66/23
Soll eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden, müssen grundsätzlich alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen werden. Wird ein Gesellschafter nicht geladen, liegt in der Regel ein Einberufungsmangel vor, der zur Nichtigkeit aller in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führt.
In dem hier entschiedenen Fall sollte eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden, um einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Allerdings war nicht bekannt, wer die Erben eines kürzlich verstorbenen Gesellschafters waren. Dennoch kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bestellung eines Geschäftsführers nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden kann. Die gefassten Beschlüsse waren daher nichtig.
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Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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