Aktuelle Rechtsprechung:
BGH Urteil vom 14.12.2023, Az.: IX ZR 10/23
Wenn über ein Vermögen einer GmbH oder auch einer GmbH & Co. KG eröffnet wird, dann wird der eingesetzte Insolvenzverwalter immer prüfen, ob Zahlungen erfolgt sind, die vom Zahlungsempfänger zurück erlangt werden können. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter das der Zahlung zu Grunde liegende Geschäft anfechten und eine Rückzahlung fordern.
In dem hier entschiedenen Fall wurde ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer GmbH & Co. KG geschlossen. Der BGH hat klargestellt, dass die vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter ein anfechtbares, unentgeltliches Geschäft darstellt, soweit diese Einlage durch Verluste vermindert war und der betroffene Gesellschafter im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung selbst keinen weiteren Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Betrag hatte.
Leistungen, die eine Gesellschaft erbringt und die innerhalb der Anfechtung Fristen der Insolvenzordnung erfolgen, kann der Insolvenzverwalter anfechten. Dies gilt aber nicht, wenn eine bestehe entsprechende Gegenleistung vorliegt und die Zahlung sich als so genanntes Bargeschäft darstellt. Bei der Rückzahlung einer Einlage handelt es sich zwar regelmäßig nicht um ein Bargeschäft, es kann aber sein, dass diese Zahlung dennoch nicht angefochten werden kann, wenn es einen entsprechenden Rechtsgrund für diese gab und der Wert der Einlage nicht wie im vorliegenden Fall so stark gemindert war, dass eine vollständige Rückzahlung eigentlich nicht hätte erfolgen dürfen.
Bei einer Rückforderung durch einen Insolvenzverwalter lohnt also ein genauer Blick auf den Anfechtungsgrund. In vielen Fällen ist dieser nicht gegeben und man kann sich erfolgreich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht, Anfechtung und Insolvenz haben, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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