Einen Gesellschaftsanteil pfänden ist grundsätzlich möglich. Die Pfändung und Überweisung eines Gesellschaftsanteils einer Deutschen Gesellschaft ist sogar im Gesetz vorgesehen.
Dabei erhält der Pfändende zwar grundsätzlich die gesellschaftsrechtliche Stellung des ursprünglichen Gesellschafters, in nahezu allen Gesellschaftsverträgen findet sich jedoch eine Klausel, die für den Fall der Pfändung eines Anteils den Ausschluss des betroffenen Gesellschafters vorsieht. Allerdings hat der Pfändende dann einen Anspruch auf den eingezahlten Anteil (z.B. das Stammkapital der GmbH) und er kann eine Abfindung geltend machen, auf die auch der ausscheidende ursprüngliche Gesellschafter einen Anspruch hätte.
Ob ein Vermögensgegenstand – und somit auch der Anteil an einer ausländischen Gesellschaft – pfändbar ist, beurteilt sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Zwangsvollstreckungsrecht. Oftmals gibt es aber im Ausland Gesellschaftsformen, die so in Deutschland nicht vorkommen. So musste sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 3.4.2019 mit der Frage beschäftigen, wie die Anteile an einer LLP (Limited Liability Pertnership) nach britischem Recht gepfändet werden können. Im vorliegenden Fall hatte die LLP eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main.
Eine LLP ist eine Art Kapitalgesellschaft wie die GmbH, in ihrer Ausgestaltung ähnelt sie aber mehr der deutschen GbR. Die Pfändung von GbR-Anteilen ist nach deutschem Recht ohne Weiteres möglich und in § 859 ZPO gesetzlich geregelt.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Anteile einer LLP in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Pfändung von Anteilen einer GbR gepfändet werden können.
Hier waren auch die deutschen Gerichte zuständig. Diese internationale Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte der Gesellschaft erfolgen soll, die sich in Deutschland befinden. Hat die Gesellschaft also irgendwelches Vermögen in Deutschland, dann kann auch sehr einfach hier vollstreckt werden. Bei einem Gesellschaftsanteil ist dies immer dann anzunehmen, wenn es einen besonderen Inlandsbezug gibt. Im vorliegenden Fall war es so, dass der betroffene Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und zusätzlich noch eine Zweigniederlassung der Gesellschaft in Deutschland ansässig war.
Wer einen Gesellschaftsanteil pfänden möchte, hat also gute Chancen. Bei ausländischen Gesellschaften sollte geschaut werden, ob es irgendeinen Bezug nach Deutschland gibt. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte macht die Pfändung weniger aufwendig.
Haben Sie Fragen zur Pfändung von Anteilen oder anderen Vermögenswerten einer Gesellschaft? Kontaktieren Sie mich. Gerne kümmere ich mich recht hilfreich um Ihr Anliegen!
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
Und wie sieht es aus, wenn die LLP Partnerschaft ausschließlich im Ausland z B. England oder Irland residiert und ggf nur ein deutscher Partner bzw Mitglied vorhanden istals Teilhaber oder Stellvertreter ?
Dann kommt es auf das jeweilige Land an, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Mit einigen Ländern gibt es Vollstreckungsabkommen, sodass deutsche Urteile relativ einfach im Ausland vollstreckt werden können. I.d.R. ist dann auch die Pfändung eines Gesellschaftsanteils möglich. Großbritannien ist derzeit etwas „schwierig“. Auch aufgrund des EU-Austritts. Ggf. braucht man zusätzlich einen Anwalt vor Ort. Bei größeren Forderungen kann sich das aber lohnen.