Gesellschafterstreitigkeiten innerhalb einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die den Ausschluss eines Gesellschafters zum Ziel haben, sind ein komplexer Vorgang, der unbedingt sehr gut vorbereitet werden sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Gesellschafter einen Anteil in Höhe von 50 % haben und sich so gegenseitig Beschlüsse blockieren können können.
In keinem Fall sollte eine Kündigung erklärt werden. Anders als bei einem Gesellschafter, kann die Gesellschaft selbst ordentlich gekündigt werden. die Kündigung der Gesellschaft, führt aber dazu, dass diese aufgelöst und abgewickelt wird. Dies ist in der Regel nicht im Interesse der verbleibenden Gesellschafter.
Zunächst muss ein Blick in den Gesellschaftervertrag geworfen werden. Oftmals finden sich dort Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters. Ist in diesem Vertrag nichts geregelt, oder gibt es gar keinen Gesellschaftsvertrag, dann gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
Ein Ausschluss und die Kündigung des Gesellschaftsverhältnis gegenüber einem Gesellschafter erfordert einen wichtigen Grund (§ 737 Abs. 1 Nr. 5 BGB).
Erfolgt der Ausschluss ohne einen solchen wichtigen Grund, dann besteht die Gefahr, dass ein Gericht diese Ausschließung Des Gesellschafters für nichtig erklärt. Es ist daher vorab folgende Prüfung vorzunehmen:
- Ist der Grund, aus dem der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, tatsächlich so wichtig, dass er eine eine Kündigung rechtfertigen würde?
- Ist der Grund so schwerwiegend, dass er nicht durch vorherige Verdienste des Gesellschafters aufgewogen wird und unter Berücksichtigung der Dauer des Bestehens der Gesellschaft mit dem Gesellschafter zurückgewiesen werden muss.
- Gibt es mildere Mittel, um den Pflichtverletzungen des Gesellschafters zu begegnen, wie z.B. die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder auch nur das Erteilen einer Abmahnung?
Der Ausschluss eines Gesellschafters stellt eine Ultima Ratio dar, die letzten Endes immer das letzte Mittel sein darf, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, mit dem Gesellschafter zusammen zu arbeiten. Es muss eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses der Gesellschafter gegeben haben.
Ist dies alles zu bejahen, dann ist die Ausschließung eines Gesellschafters grundsätzlich möglich. Es bedarf hierzu eines Gesellschafterbeschlusses. Bei der dortigen Abstimmung ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Dennoch muss er zu dieser Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß geladen werden. Auch wenn es um seine Ausschließung geht und er kein Stimmrecht hat, darf er dennoch an der Gesellschafterversammlung teilnehmen.
Wie kann man also einen Gesellschafter in der GbR loswerden?
Es braucht
- einen wichtigen Grund und
- einen Gesellschafterbeschluss.
Wehrt sich der Gesellschafter gegen seine Ausschließung, dann muss diese gerichtlich festgestellt werden. Entweder klagt der betroffene Gesellschafter selbst gegen die Gesellschaft und beantragt die gerichtliche Feststellung, dass der getroffene Beschluss über seine Ausschließung nichtig oder unwirksam ist. Oder es klagt die Gesellschaft auf Feststellung, dass die beschlossene Ausschließung des Gesellschafters wirksam ist.
Haben Sie Fragen zur Kündigung oder zur Ausschließung von Gesellschaftern in der GbR? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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