Aktuelle Rechtsprechung (BGH Urteil vom 23.01.2024 – Az.: II ZB 7/23)
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dieser entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch aus dem Datenschutz (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister hat.
Bei der Gründung oder einem Wechsel der Personen, ist der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ein Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung, sodass die Daten nicht herausgegeben werden dürfen, besteht hier nicht.
Es ist anzunehmen, dass Gleiches zukünftig auch für das noch relativ neue Transparenzregister gilt. An die Daten im Transparenzregister kommt die Öffentlichkeit allerdings nicht so leicht heran wie an die Daten des Handelsregisters. Beim Transparenzregister Werden Daten nur an Dritte herausgegeben, wenn diese zur Bekämpfung von Geldwäsche notwendig sind und eine entsprechende Begründung erfolgt ist.
In der Parallelsache des BGH vom 23.1.2024, Az.: II ZB 8/23 begehrt der Antragsteller als Kommanditist ebenfalls die Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister sowie hilfsweise, Geburtsdatum und Wohnort erst nach einer Interessenabwägung an Dritte zu übermitteln. Auch diese Klage blieb erfolglos, so dass die oben genannte Entscheidung für den Fall des Geschäftsführers auch für den Fall eines Kommanditisten gilt.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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